Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spedition Varlemann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hermann-Scipio-Straße 15, 34474 Diemelstadt
Handelsregister
Korbach, HRB 1195
EUID
DEM1608.HRB1195
Insolvenzgericht
Gericht
Korbach
Aktenzeichen
10 IN 6/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Spedition und aller damit zusammenhängender Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Varlemann GmbH ist eröffnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet, wobei die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 22.02.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum mussten Widersprüche gegen die nachträglich angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle wurde zur Einsicht niedergelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Vergütungs- und Auslagenanträge gestellt. Das Amtsgericht Korbach hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 2.539.380,31 EUR zugrunde gelegt. Zuschläge wurden für Sanierungsbemühungen, arbeitsrechtliche Fragen und Betriebsfortführung gewährt. Der festgesetzte Gesamtbetrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
31.01.2024
10 IN 6/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Varlemann GmbH, Hermann-Scipio-Str. 15, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1195), vertr. d.: 1. Dirk Varlemann, (Geschäftsführer), 2. Uwe Varlemann, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.02.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 24.01.2024
Originalbekanntmachung
11.06.2024
10 IN 6/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Varlemann GmbH, Hermann-Scipio-Str. 15, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1195), vertr. d.: 1. Dirk Varlemann, (Geschäftsführer), 2. Uwe Varlemann, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 04.06.2024
Originalbekanntmachung
04.07.2024
10 IN 6/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Varlemann GmbH, Hermann-Scipio-Str. 15, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1195), vertr. d.: 1. Dirk Varlemann, (Geschäftsführer), 2. Uwe Varlemann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalt...
10 IN 6/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Varlemann GmbH, Hermann-Scipio-Str. 15, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1195), vertr. d.: 1. Dirk Varlemann, (Geschäftsführer), 2. Uwe Varlemann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.539.380,31 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Dem Insolvenzverwalter können Zuschläge gewährtw werden, wenn er über das übliche Maß hinaus tätig geworden ist.
Vorliegend beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge für
Sanierungsbemühungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unmittelbar nach seiner Zuständigkeitsbegründung 25 Transport/Speditionsunternehmen direkt angeschrieben und auf die Möglichkiet eines Erwerbs des Geschäftsbetribes hingewiesen. Nachdem dies keien nenenswerte Resonanz erhalten hatte, hat er soch entschieden, einen förmlichen M & A Prozess einzuleiten. Im Rahmen dieses Vorgangs haben 12 Interessenten eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet. es erfolgten mehrere Telefonate und Vororttermine. Mit zwei Interessenten wurden in der Folgezeit die Gespräche und Verhandlungen intensiviert. Schließlich unterzeichnete ein Investor zwei Angebote zum Erwerb des Geschäftsbetiebs und Teilen des Anlagevermögens. Nach Insolvenzzeröffnung konnten diese von Inoslvnzverwalter unmittelbar angenommenwerden, damit wurde der Geschäftsbetrieb vollständig übernommen. Zuschlag = 35 %
Arbeits- und Sozialrechtliche Fragen: Während dees vorläufigen Insolvenzverfahrens war eon Schwerpunkt der Tätigkeit die Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Fragen und die Auseinandersetzung mit den Arbeitnehmern. Es wurden regelmäßige Besprechungen mit den Arbeitnehmern zur Erörterung von Themen wie Urlaub und Überstunden, Entgelten und Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung durchgeführt. Die Schuldnerin beschäftigte 53 Arbeitnehmer. Obwohl der vorläufige Insolvenzverwalter für einen Teil der Arbeiten einen Dienstleister einsetzte, bedeutete die Bearbeitung für ihn einen erheblichen Mehraufwand. Zuschlag = 35 %
Betriebsfortführung:
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.001.498,73 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 21,24 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 28.06.2024
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