Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Böckling-Bedachungen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms-Hasselborn
Handelsregister
Wetzlar, HRB 6596
EUID
DEM1710.HRB6596
Insolvenzgericht
Gericht
Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 126/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Bernd Ache
Adresse
Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar
Telefon
06441/8088-348
E-Mail
ache@kanzlei-uww.de
Fax
06441/8088-88
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Dachdeckergeschäfts
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Böckling-Bedachungen UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Bernd Ache, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gemäß § 11 Abs. 2 InsVV beantragt. Da sich die Berechnungsmasse um über 20 % erhöht hat und nunmehr 111.408,69 EUR beträgt, wurde die bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütung geändert. Die Änderung ergibt sich daraus, dass bei der ersten Festsetzung Schätzbeträge zugrunde lagen. Die Vergütung und Auslagen wurden mit Beschluss vom 17.04.2026 neu festgesetzt; die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Parallel dazu wurden Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO zur Teilnahme am Verfahren zugelassen. Diese wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 06.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Prüfung der nachrangigen Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 17.06.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
20.04.2026
3 IN 126/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Böckling-Bedachungen UG (haftungsbeschränkt), Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms (AG Wetzlar, HRB 6596), vertr. d.: 1. Karin Böckling, Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms-Hasselborn, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bernd Ache festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wetzlar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Die bereits mit Beschluss vom 23.02.2018 festgesetzte Vergütung in Höhe von XXX ist in Abzug zu bringen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insol...
3 IN 126/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Böckling-Bedachungen UG (haftungsbeschränkt), Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms (AG Wetzlar, HRB 6596), vertr. d.: 1. Karin Böckling, Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms-Hasselborn, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bernd Ache festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wetzlar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Die bereits mit Beschluss vom 23.02.2018 festgesetzte Vergütung in Höhe von XXX ist in Abzug zu bringen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gemäß § 11 Abs. 2 InsVV.
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden bereits mit Beschluss vom 23.02.2018 festgesetzt.
Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV kann die bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütung für die vorläufige Verwaltung geändert werden. Dies setzt voraus, dass die Berechnungsgrundlage der bereits rechtskräftig festgesetzten Vergütung eine Wertdifferenz von 20 % zu der mit der Schlussrechnungslegung ermittelten Berechnungsgrundlage hat.
In dem vorliegenden Fall hat sich die Berechnungsmasse um über 20 % erhöht.
Sie beträgt nunmehr 111.408,69 €.
Die Änderung ergibt sich daraus, dass bei der ersten Festsetzung ganz oder teilweise von Schätzbeträgen ausgegangen wurde.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 111.408,69 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wetzlar, 17.04.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
3 IN 126/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Böckling-Bedachungen UG (haftungsbeschränkt), Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms (AG Wetzlar, HRB 6596), vertr. d.: 1. Karin Böckling, Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms-Hasselborn, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 06.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Ache, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-348, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: ache@kanzlei-uww.de schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Pr...
3 IN 126/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Böckling-Bedachungen UG (haftungsbeschränkt), Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms (AG Wetzlar, HRB 6596), vertr. d.: 1. Karin Böckling, Am Stockacker 5, 35647 Waldsolms-Hasselborn, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 06.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Ache, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-348, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: ache@kanzlei-uww.de schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 17.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten nachrangigen Forderungen und die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden zwei Wochen vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 17.04.2026
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