Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jobst Elektronik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kalkwerk 4, 35756 Mittenaar
Handelsregister
Wetzlar, HRB 1399
EUID
DEM1710.HRB1399
Insolvenzgericht
Gericht
Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 11/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Brinkmann Partner
Person
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
frankfurt@brinkmann-partner.de
Fax
069/370022-111
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Elektronikteilen aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobst Elektronik GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 28.01.2020 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, hat seine Vergütung und Auslagen durch Beschluss des Insolvenzgerichts festsetzen lassen. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung der Art, Dauer und des Umfangs der Tätigkeit erhöht. Als Gründe für die Erhöhung der Regelvergütung von 25 % auf 43,08 % wurden die Fortführung des Betriebs für etwas mehr als 2 Monate mit 16 Mitarbeitern sowie Vorbereitungen einer übertragenden Sanierung nebst Sanierungsbemühungen genannt. Die Berechnungsmasse betrug 325.728,69 Euro. Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der sie keinen Gebrauch machte. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer wurden antragsgemäß festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
02.04.2024
Geschäfts-Nr.: 3 IN 11/20. In dem Insolvenzverfahren Jobst Elektronik GmbH, Kalkwerk 4, 35756 Mittenaar (AG Wetzlar, HRB 1399), vertr. d.: Andreas Strauß, Döringweg 10, 35745 Herborn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden.
1. XXX Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV i.V.m. § 2 Abs. II InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. XXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.01.2020 angeordnet. Nach § 63 Abs. 3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Ihm steht...
Geschäfts-Nr.: 3 IN 11/20. In dem Insolvenzverfahren Jobst Elektronik GmbH, Kalkwerk 4, 35756 Mittenaar (AG Wetzlar, HRB 1399), vertr. d.: Andreas Strauß, Döringweg 10, 35745 Herborn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden.
1. XXX Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV i.V.m. § 2 Abs. II InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. XXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.01.2020 angeordnet. Nach § 63 Abs. 3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Berechnungsmasse in Höhe von 325.728,69 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von XXX Euro. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind bei der Festsetzung jedoch Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Demnach sind je nach den Besonderheiten des Einzelfalles Erhöhungen, Zu- oder Abschläge gerechtfertigt (§§ 10, 3 InsVV).
Die Erhöhung der Regelvergütung von 25 % auf 43,08 % ist dadurch geboten, dass
* eine Fortführung des Betriebes für die Dauer von etwas mehr als 2 Monaten mit 16Mitarbeitern stattfand.
Bei der Berechnung des Anteils der Erhöhung wurde im Rahmen einer Vergleichsberechnung die Erhöhung der Teilungsmasse mit berücksichtigt.
* Vorbereitungen einer übertragenden Sanierung nebst Sanierungsbemühungen erfolgten
Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Die Erhöhung der Vergütung hält auch einer Gesamtschau stand.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört und gab keine Stellungnahme dazu ab.
Die Auslagen und die Mehrwertsteuer waren antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 28.03.2024.
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