Aufhebung des Verfahrens Hessen HRB 7180

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Insolvenzprofil

Feriendorf Frankenau Betriebs GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Sternberg 1, 35110 Frankenau
Handelsregister
Marburg, HRB 7180
EUID
DEM1809.HRB7180

Insolvenzgericht

Gericht
Marburg
Aktenzeichen
22 IN 146/19 (24)
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Die Übernahme von Hotels, Gaststätten, Versammlungsstätten, Hallenbäder und Feriendörfer, das Betreiben dieser Betriebe und deren Verpachtung sowie deren Verwaltung. Die Verwaltung von Immobilien und Grundstücken, die Erbringung von Hausmeisterdiensten sowie die Vermittlung von Handwerkerleistungen, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte; ferner das Planen und Durchführen von Events wie Messen, Firmenfeiern und Musikveranstaltungen.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feriendorf Frankenau Betriebs GmbH ist am 16.02.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Marburg ist mit der befristeten Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden.

Originalbekanntmachung

16.02.2026

22 IN 146/19 (24): Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feriendorf Frankenau Betriebs GmbH, Am Sternberg 1, 35110 Frankenau (AG Marburg , HRB 7180), vertr. d.: 1. Tamara Paar-Hochgrebe, Tannenweg 3, 35110 Frankenau, (Geschäftsführerin), ist am 16.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Erei...

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