Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Knüll Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Marktgasse 1, 34626 Neukirchen
Handelsregister
Marburg, HRB 7714
EUID
DEM1809.HRB7714
Insolvenzgericht
Gericht
Marburg
Aktenzeichen
22 IN 167/24 (28)
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Peter Jöckel
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist es Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Grundbesitz zu erwerben, zu halten, zu veräußern, zu vermieten und eigenes Vermögen zu verwalten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Marburg hat die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung angeordnet. Diese findet am 11.02.2026 statt und dient der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin gemäß § 160 InsO. Geplant ist die freihändige Veräußerung eines Grundeigentums in Neukirchen (Kurhessenstraße 4) für 200.000,00 €. Zustimmungen gelten auch bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung.
Originalbekanntmachung
27.01.2026
22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 11.02.2026, 10:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- zur freihändigen Veräußerung des Grundeigentums, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen im Blatt 3612, Flur 31, Flurstück 8/1, 8/2 Gebäude und Freifläche, Kurhessenstraße 4, mit einer Gesamtgröße von 1029 m² zu einem Kaufpreis in Höhe von 200.000,00 €.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als ertei...
22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 11.02.2026, 10:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- zur freihändigen Veräußerung des Grundeigentums, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen im Blatt 3612, Flur 31, Flurstück 8/1, 8/2 Gebäude und Freifläche, Kurhessenstraße 4, mit einer Gesamtgröße von 1029 m² zu einem Kaufpreis in Höhe von 200.000,00 €.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 27.01.2026
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