Laufendes Insolvenzverfahren Hessen HRB 24924

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden
Handelsregister
Wiesbaden, HRB 24924
EUID
DEM1906.HRB24924

Insolvenzgericht

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1281/24 D-1-7
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Kanzlei
schneidergeiwitz
Person
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder
Adresse
Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main
Telefon
069/ 68 97 47 60
E-Mail
frankfurt@schneidergeiwitz.de
Fax
069/ 68 97 47 62 0
Website
www.schneidergeiwitz.de

Gegenstand des Unternehmens

das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien Emissionshaus GmbH & Co. KG und an der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien Asset Management GmbH & Co. KG.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH ist mit Beschluss vom 17.10.2025 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet worden. Frau Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger ist zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Berichts- und Prüffrist im schriftlichen Verfahren ist auf den 19.01.2026 bestimmt worden. Aufgrund von Personenidentität ist die Insolvenzverwalterin von der abschließenden Prüfung der unter den laufenden Nummern 0/1, 0/2 und 0/5 angemeldeten Forderungen ausgeschlossen, da sie diese Forderungen als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der d.i.i. Beteiligungs GmbH & Co. KG, d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG und d.i.i. M. GmbH & Co. KG angemeldet hat. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Prüfung ist daher eine Sonderinsolvenzverwalterin bestellt worden. Rechtsanwältin Petra Heidenfelder ist zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt worden und hat das Amt übernommen. Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwalterin umfasst insbesondere die Vornahme und Beendigung der Prüfung der genannten Forderungen sowie ggf. nachträglich eingehender Forderungsanmeldungen. Zudem hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Originalbekanntmachung

30.01.2026

810 IN 1281/24 D-1-7: In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 24924), vertreten durch: 1. Frank Wojtalewicz, (Geschäftsführer), 2. Dirk Hasselbring, (Geschäftsführer), wird zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt: Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de . Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwalterin umfasst insbesondere: Vornahme und Beendigung der Prüfung der unter den laufenden Nummern 0/1, 0/2 und 0/5 angemeldeten Forderungen, sowie ggf. nachträglich eingehenden Forderungsanmeldungen von deren Prüfung die Insolvenzverwalterin aufgrund Personenidentität ausgeschlossen ist, §§ 174-176 InsO Gründe: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH wurde mit Beschlus...

Originalbekanntmachung

06.04.2026

810 IN 1281/24 D-1-7 In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 24924), vertr. d.: 1. Frank Wojtalewicz, Kiel, (Geschäftsführer), 2. Dirk Hasselbring, Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.04.2026

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