Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
hausexperten.de GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Rheinstraße 85, 65185 Wiesbaden
Handelsregister
Wiesbaden, HRB 27652
EUID
DEM1906.HRB27652
Insolvenzgericht
Gericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 234/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Stephan Fluck
Adresse
Seestr. 2 s, 18211 Börgerende-Rethwisch
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung von Handwerker- und Architektenleistungen, Finanzierungen, Grundstücke, Projektkoordination, Planungsleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hausexperten.de GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 26.09.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Fluck festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen, da die Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO sowie eine Erhöhung für 40 Gläubiger berechnet wurden. Die Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen wurde gemäß § 7 InsVV und § 8 Abs. 3 InsVV berücksichtigt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entscheidung kann mit sofortiger Beschwerde oder befristeter Erinnerung angefochten werden, wobei eine Notfrist von zwei Wochen gilt.
Originalbekanntmachung
23.05.2025
10 IN 234/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der hausexperten.de GmbH, Rheinstr. 85, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 27652), vertr. d.: Thomas Frank, Seestr. 2 s, 18211 Börgerende-Rethwisch, (Geschäftsführer), ist am 23.05.2025 um 12:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Fluck, fluck | von römer | rechtsanwälte, Walkmühlstr. 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611-732 99 60, Fax: 0611-732 99 6111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de, Internet: www.ra-fluck.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstelleri...
10 IN 234/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der hausexperten.de GmbH, Rheinstr. 85, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 27652), vertr. d.: Thomas Frank, Seestr. 2 s, 18211 Börgerende-Rethwisch, (Geschäftsführer), ist am 23.05.2025 um 12:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Fluck, fluck | von römer | rechtsanwälte, Walkmühlstr. 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611-732 99 60, Fax: 0611-732 99 6111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de, Internet: www.ra-fluck.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
26.05.2026
10 IN 234/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hausexperten.de GmbH, Rheinstr. 85, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 27652), vertr. d.: Thomas Frank, Seestr. 2 s, 18211 Börgerende-Rethwisch, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Stephan Fluck festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung für 40 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I...
10 IN 234/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hausexperten.de GmbH, Rheinstr. 85, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 27652), vertr. d.: Thomas Frank, Seestr. 2 s, 18211 Börgerende-Rethwisch, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Stephan Fluck festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung für 40 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR. Diese ist um EUR für 40 Gläubiger zu erhöhen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 22.05.2026
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