Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
7Days Foodservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 44350
EUID
DEM1201.HRB44350
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
62 IN 51/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Maßnahmen
22.04.2020
Eröffnung
26.06.2020
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 7Days Foodservice GmbH ist eröffnet. Das Verfahren läuft als Regelinsolvenzverfahren. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, übte sein Amt vom 22.04.2020 bis zur Eröffnung am 26.06.2020 aus. Im Rahmen der Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen hat das Amtsgericht Duisburg den Regelsatz auf 200 % erhöht. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildete ein Massewert von 4.098.531,89 EUR. Der vorläufige Sachwalter hatte einen höheren Pauschbetrag beantragt, dieser wurde jedoch zurückgewiesen; stattdessen wurde der ermäßigte Pauschbetrag für drei Monate festgesetzt. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 51/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 44350 eingetragenen 7Days Foodservice GmbH, Dessauerstr. 68-70, 45472 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Josef …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 51/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 44350 eingetragenen 7Days Foodservice GmbH, Dessauerstr. 68-70, 45472 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Josef Hörner, Schweringstr. 24, 48268 Greven
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Rechtsanwälte PartG mbB, Ulmenstr. 23-25, 60325 Frankfurt
vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 22.04.2020 bis zur Eröffnung im Regelinsolvenzverfahren am 26.06.2020 aus.
Unstreitig hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 21.07.2016, IX ZB 70/14).
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters (a.a.O, Rn. 50). Der Wert der Masse beläuft sich auf 4.098.531,89 € EUR.
Vorliegend hält das Gericht unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 200 % gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des erhöhten Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach XXX € EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.06.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der ermäßigte Pauschbetrag nach § 12 Abs. 3 InsVV war entsprechend für drei Monate festzusetzen; im Übrigen wird der beantragte höhere Pauschbetrag analog § 8 Abs. 3 InsVV als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 51/20
Amtsgericht Duisburg, 06.08.2024
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