Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AB Bautenschutz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 62263
EUID
DET3104V.HRB62263
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 38/22 Lu
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
18.07.2025
Aufhebung
16.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB Bautenschutz GmbH ist am 16.12.2025 aufgehoben worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein am 04.06.2025 die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt und einen Schlusstermin für den 18.07.2025 bestimmt. In diesem Termin sollten nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, die Schlussrechnung erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die zur Verteilung kommende Masse betrug 0,00 €, zu berücksichtigen waren Forderungen in Höhe von 834.715,00 €. Zudem wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 10 % aufgrund des hohen Aufwands bei der Recherche und des unkooperativen Verhaltens der Geschäftsführer gewährt wurde. Die Entnahme der Vergütung aus der Masse wurde gestattet, soweit nach Begleichung der Gerichtskosten noch Deckung besteht, da die Verwalterin Teilverzicht erklärt hat.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 38/22 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Bahnhofstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berli…
3 f IN 38/22 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Bahnhofstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berlin, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), , ist am 16.12.2025 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 38/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Bahnhofstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berlin, zz. un…
3 f IN 38/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Bahnhofstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berlin, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 18.7.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die -ggfls.- nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 38/22 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berlin, zz. unbekan…
3 f IN 38/22 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berlin, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 0,00 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 834.715,00 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 38/22 Lu
04.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Bahnhofstraße 3, 67227 Frankenthal, (Geschäftsführer),
2. Robert Now…
3 f IN 38/22 Lu
04.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
AB Bautenschutz GmbH, Heuweg 90, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62263),
vertreten durch:
1. Yusuf Arikan, Bahnhofstraße 3, 67227 Frankenthal, (Geschäftsführer),
2. Robert Nowicki, Provinzstraße 125, 13409 Berlin, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalterin: x
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet soweit diese nach Begleichung der Gerichtskosten hierzu ausreicht. Die Verwalterin hat hinsichtlich eines etwaig ungedeckten Betrages Verzicht erklärt.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann die Insolvenzverwalterin zudem nach ihrer Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Insolvenzverwalterin beantragte vorliegend die Festsetzung einer um einen Zuschlag von 10% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihr vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß festzusetzen.
Die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und bestmöglich realisiert.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 24.567,45€.
Die beantragte Tätigkeitsvergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege als dem Niveau des Verfahrens und dem erhöhten Arbeitsaufwand der Verwalterin angemessen zu erachten, der beantragte Zuschlag war aus den nachfolgenden Gründen zu gewähren.
Zuschläge sind in der Regel dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Grundsätzlich sind Zuschläge also nur insoweit zu gewähren, als eine vom Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet.
Dies war vorliegend letztlich zu bejahen.
Die Tätigkeit im laufenden Verfahren war ausweislich der Berichte und des Sachvortrages der Verwalterin geprägt von einem weit überobligatorischen Rechercheaufwand aufgrund des durchgehend unkooperativen Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin.
Der weitere Geschäftsführer der Schuldnerin war aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes gar nicht zu erreichen.
Das Nichtmitwirken ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es keine Seltenheit ist, dass ein Schuldner bzw. dessen Vertreter nur begrenzt informations-und kooperationswillig ist, Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923).
Ausweislich der Akte und des Vorbringens der Verwalterin gestaltete sich vorliegend aber der Erhalt nahezu jeder Information als schwierig und besonders zweitaufwendig. Der Schuldnervertreter gab durchgehend nur sehr lückenhafte-bzw. unrichtige Informationen zu den Fahrzeugen der Schuldnerin, seinen eigenen Verhältnissen und denen der Schuldnerin, zu bestehenden Ansprüchen, möglichen Forderungen, etwaig anfechtbaren Vorgängen, steuerlichen Angelegenheiten etc.
Nahezu keine zu einer korrekten Verwaltung erforderliche Information wurde ordnungsgemäß oder vollständig überlassen. Der mit der hieraus resultierenden Notwendigkeit zur Eigenrecherche verbundene Aufwand war enorm und bedingte sowohl eine Vielzahl von schriftlichen und persönlichen Nachfragen bei mehreren Drittbeteiligten, als auch eine durchgehende, überobligatorische persönliche Befassung der Verwalterin. Im Interesse der Sachaufklärung war auch eine längere Gläubigerversammlung bei Gericht wahrzunehmen.
Trotz aller Mühen ergaben sich hieraus keine erheblichen Massezuflüsse.
Der dargestellte hohe Aufwand wirkte sich hier nicht adäquat massemehrend aus, sodass im Interesse einer angemessenen Honorierung ein Zuschlag von 10% als geboten anzuerkennen war.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 24.567,45 € war nach §§ 1,2,3 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren keine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte und die Verwalterin Teilverzicht erklärte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten, soweit diese hierzu nach Deckung der weiteren Kosten ausreicht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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