Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
abcdruck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Waldhofer Str. 19, 69123 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 330327
EUID
DEB8535.HRB330327
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg -Insolvenzgericht-
Aktenzeichen
80 IN 549/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring
Rolle
Sachwalter
Adresse
Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
23.07.2024
Forderungsanmeldefrist
09.12.2025
Einwendungsfrist
28.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Druckerei. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen gründen, erwerben, sich an solchen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Sie ist zu allen Geschäften und Handlungen berechtigt, die geeignet sind unmittelbar oder mittelbar dem Gesellschaftszweck zu dienen oder ihn zu fördern.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der abcdruck GmbH, Heidelberg, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen gemäß § 38 InsO geprüft und die Widerspruchsfristen für nachträgliche Forderungsanmeldungen (Tabellenblattnummer 121 und 124) geregelt. Die Vergütung verschiedener Mitglieder des Gläubigerausschusses, darunter Swen Heß, die IHV Vermögensverwaltung GbR sowie die Bundesagentur für Arbeit, ist festgesetzt. Zudem wurde die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring, beschlossen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Die Erörterung der Schlussrechnung und die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgen im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Frist bis einschließlich 28.0elle April 2026 gesetzt. Der verfügbare Massebestand zur Verteilung auf die Forderungen im Rang des § 38 InsO beträgt € 913.772,79.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der abcdruck GmbH, Waldhofer Straße
19, 69123 Heidelberg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Der verfügbare Massebestand zur Verteilung auf die Forderungen der Gläubiger im
Rang des § 38 InsO beträgt € 913.772,79. Gemäß § 38 InsO zu berücksichtige…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der abcdruck GmbH, Waldhofer Straße
19, 69123 Heidelberg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Der verfügbare Massebestand zur Verteilung auf die Forderungen der Gläubiger im
Rang des § 38 InsO beträgt € 913.772,79. Gemäß § 38 InsO zu berücksichtigende
Forderungen: € 904.896,28.
Das Schlussverzeichnis liegt im Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115
Heidelberg, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus, Aktenzeichen 80 IN 549/21.
Amtsgericht Heidelberg -Insolvenzgericht- 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Swen Heß, Schillerstraße 50, 69198 Schriesheim, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen."
Festgesetzt wurden:
Vergütung
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.08.2024.
Der Schuldnervertreter befürwortete mit Schreiben vom 03.09.2025 den Antrag der Antragstellerin, der Sachwalter tat dies mit Schreiben vom 23.10.2025.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs. 1 InsO a. F. Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 InsVV a. F. ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR betragen.
Bei Vorliegen von besonderen Umständen, wird es als zulässig und erforderlich erachtet, Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs.1 S.1 InsVV a. F. genannten oberen Betrag übersteigen.
Vorliegend war wegen der erheblichen rechtlichen und auch tatsächlichen Komplexität des Verfahrens der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR angemessen.
Im Einzelnen waren jeweils für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Telefonkonferenzen des Gläubigerausschusses sehr umfangreiche Unterlagen zu sichten, auszuwerten und daraus folgend entsprechend komplizierte Entscheidungen zu treffen. Es handelte sich nicht um ein Verfahren mit kurzfristiger Zerschlagung, sondern um ein solches mit einer Fortführung auch über die Eröffnung hinaus. Der angesetzte Stundensatz trägt auch der besonderen Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds bzw. dessen Repräsentantin Rechnung.
Für 11,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, IHV Vermögensverwaltung GbR, Leo-Fall-Straße 1, 76684 Östringen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.08.2025.
Der Schuldnervertreter befürwortete mit Schreiben vom 03.09.2025 den Antrag der Antragstellerin, der Sachwalter tat dies mit Schreiben vom 23.10.2025.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs. 1 InsO a. F. Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 InsVV a. F. ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR betragen.
Bei Vorliegen von besonderen Umständen, wird es als zulässig und erforderlich erachtet, Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs.1 S.1 InsVV a. F. genannten oberen Betrag übersteigen.
Vorliegend war wegen der erheblichen rechtlichen und auch tatsächlichen Komplexität des Verfahrens der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR angemessen.
Im Einzelnen waren jeweils für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Telefonkonferenzen des Gläubigerausschusses sehr umfangreiche Unterlagen zu sichten, auszuwerten und daraus folgend entsprechend komplizierte Entscheidungen zu treffen. Es handelte sich nicht um ein Verfahren mit kurzfristiger Zerschlagung, sondern um ein solches mit einer Fortführung auch über die Eröffnung hinaus. Der angesetzte Stundensatz trägt auch der besonderen Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds bzw. dessen Repräsentantin Rechnung.
Für 11,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 17.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.846.198,09 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) i. V. § 5 abs.7 COVInsAG in Höhe von 38.804,38 EUR festzusetzen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 140 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.02.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
- Arbeitnehmerangelegenheiten
- Gläubigeranzahl/Forderungsanmeldungen
- Partielle Kassenführungsbefugnis
- Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter (Verfahren für das die Vorschriften vor dem 01.01.2021 anzuwenden sind (§ 5 COVInsAG)
In der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 140 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Auslagen gem. § 8 Abs.3 InsVV in Höhe von BETRAG für den endgültigen Sachwalter und in Höhe von 375,00 EUR für das nichteröffnete Verfahren waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.11.2023, eingegangen am 30.09.2025.
Der Schuldnervertreter befürwortete mit Schreiben vom 03.09.2025 den Antrag der Antragstellerin, der Sachwalter tat dies mit Schreiben vom 23.10.2025
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs. 1 InsO a. F. Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 InsVV a. F. ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR betragen.
Bei Vorliegen von besonderen Umständen, wird es als zulässig und erforderlich erachtet, Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs.1 S.1 InsVV a. F. genannten oberen Betrag übersteigen.
Vorliegend war wegen der erheblichen rechtlichen und auch tatsächlichen Komplexität des Verfahrens der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR angemessen.
Im Einzelnen waren jeweils für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Telefonkonferenzen des Gläubigerausschusses sehr umfangreiche Unterlagen zu sichten, auszuwerten und darausfolgend entsprechend komplizierte Entscheidungen zu treffen. Es handelte sich nicht um ein Verfahren mit kurzfristiger Zerschlagung, sondern um ein solches mit einer Fortführung auch über die Eröffnung hinaus. Der angesetzte Stundensatz trägt auch der besonderen Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds bzw. dessen Repräsentantin Rechnung.
Für 8,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 121 sowie von eventuell weiteren nachträglichen Forderungsanmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.07.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 22.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann …
80 IN 549/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
abcdruck GmbH, Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Helmut Lessing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 330327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: RA. S. Netzel
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 124 sowie von eventuell weiteren nachträglichen Forderungsanmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.12.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.10.2025
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