Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ABELINA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Frankenstr. 7, 67549 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 48599
EUID
DET2304V.HRB48599
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms - Insolvenzgericht-
Aktenzeichen
20 IN 10/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Adresse
Wiesbaden
Termine & Fristen
Eröffnung
23.08.2021
Stichtag Gläubigerversammlung / Schlusstermin
06.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens, Estrichlege-, Betonbohr- und Fugenschneidearbeiten sowie der Einbau von genormten Fertigbauteilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABELINA GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Gürhan Bahar vertreten. Das Amtsgericht Worms hat einen Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung auf den 06.01.2026 bestimmt. Dieser Termin dient der Anhörung zur erwarteten Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO sowie der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Die Schlussrechnung liegt bis zu diesem Datum zur Einsichtnahme aus. Parallel dazu hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildete ein Aktivvermögen von 9.405,13 Euro. Der Insolvenzverwalter erhält einen Gesamtzuschlag von 30 % auf die Regelvergütung sowie pauschale Auslagenersatzleistungen basierend auf einer Verfahrenslaufzeit von 46 Monaten ab der Eröffnung am 23.08.2021.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
20 IN 10/21
27.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ABELINA GmbH, Frankenstraße 7, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 48599),
vertreten durch:
Gürhan Bahar, Frankenstraße 7, 67549 Worms, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
Es wird Stichtag, der der bes…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
20 IN 10/21
27.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ABELINA GmbH, Frankenstraße 7, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 48599),
vertreten durch:
Gürhan Bahar, Frankenstraße 7, 67549 Worms, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
Es wird Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, auf Dienstag, den 06.01.2026 im schriftlichen Verfahren bestimmt.
Dieser Termin dient der Anhörung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
a) Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu der erwarten stehenden Einstellung des Verfahrens mangels Masse gem. § 207 InsO. Anträge, bzw. Erklärungen/Einwendungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms - Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen. Um eine Einstellung des Verfahrens mangels Masse gem. § 207 InsO abzuwenden, könnte ein Kostenvorschuss bis zum Terminstag gezahlt werden. Bezüglich der Höhe ist Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auszunehmen.
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 06.01.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
aus.
Amtsgericht Worms, den 27.11.2025
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 10/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABELINA GmbH, Frankenstraße 7, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 48599), vertr. d.: Gürhan Bahar, Frankenstraße 7, 67549 Worms, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
werden dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller in Wiesbaden, für die im…
20 IN 10/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABELINA GmbH, Frankenstraße 7, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 48599), vertr. d.: Gürhan Bahar, Frankenstraße 7, 67549 Worms, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
werden dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller in Wiesbaden, für die im Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
RegelVergütungsbetrag EUR xxx
Zuschläge (30%) EUR xxx
Zwischensumme EUR xxx
Umsatzsteuer auf Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx
Auslagen f. Zustellungen EUR xxx
Umsatzsteuer auf Ausl. für ZU EUr xxx
Gesamtsumme EUR xxx
(i.W. xxx xxx/100)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.
Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlage ist hierfür das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung.
Die zur Zeit der Abschlussreife des Insolvenzverfahrens anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt 9.405,13 (inkl. USt. Erstattung) Euro.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden folgende Zuschläge geltend gemacht.
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
entspricht €
Ungeordnetes Belegwesen
+0,25
xxx
Obstruktiver Schuldner bzw. unbekannter Aufenthalt der Schuldnerorgane
+0,25
xxx
Zu- und Abschläge bei Gesamtschau
+0,3
xxx
Summe
0,3
xx
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Auch wenn vorliegend die einzeln geltend gemachten Erhöhungstatbestände wie o.g. genannt als Zuschlagstatbestände in der Literatur durchaus streitig beurteilt werden, so können diese aber in der Gesamtbetrachtung gewürdigt werden, sodass letztlich der Festsetzung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 30% keine Bedenken entgegenstehen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Zuschlägen in dem Vergütungsantrag vom 05.05.2025 (Bl. 360-365 d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen und diese zum Bestandteil dieses Beschlusses gemacht.
Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf
xxx EUR.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von xxx EUR (30% aus xxx EUR) in Ansatz gebracht. Bei einer Laufzeit von 46 angefangenen Monaten (Eröffnung des Verfahrens am 23.08.2021 bis Schlussrechnungslegung) ergibt sich eine Pauschale in Höhe von 16.100 EUR. Demnach wurde mit vorliegend geltend gemachten Auslagenersatz die Obergrenzen von 350,-- Euro je angefangenen Monat und der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von höchstens 30 % der Regelvergütung nicht überschritten.
Ferner wurde gem. § 4 Abs. 2 InsVV eine für die Zustellungen angemessene Auslagenpauschale von 3,50 EUR je Zustellung (10x s. Bl. 132 + 201 d.A.) demnach
xxx EUR wie beantragt in Ansatz gebracht.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.
Amtsgericht Worms, den
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
20 IN 10/21
22.10.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ABELINA GmbH, Frankenstraße 7, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 48599),
vertreten durch:
Gürhan Bahar, Frankenstraße 7, 67549 Worms, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nach…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
20 IN 10/21
22.10.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ABELINA GmbH, Frankenstraße 7, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 48599),
vertreten durch:
Gürhan Bahar, Frankenstraße 7, 67549 Worms, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 12.11.2024, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 22.10.2024
- Insolvenzgericht -
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