Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ABOGSPR GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Stefan-George-Ring 19, 81929 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 230535
EUID
DED2601V.HRB230535
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
905/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
24.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben einer Public Relations- und Marketingagentur
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABOGSPR GmbH erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (Tabellenblattnummer 19 - 30) im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 24.07.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen zu erheben. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erfolgt ist, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABOGSPR GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, tätig. Dieser hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 % aufgr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABOGSPR GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, tätig. Dieser hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 % aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs und der gelungenen Veräußerung im Wege einer übertragenden Sanierung gerechtfertigt war. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 68.467,07 EUR. Nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 24.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 905/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABOGSPR GmbH, Stefan-George-Ring 19, 81929 München, vertreten durch den Geschäftsführer Gebhardt-Seele Stephan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230535
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnli…
1542 IN 905/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABOGSPR GmbH, Stefan-George-Ring 19, 81929 München, vertreten durch den Geschäftsführer Gebhardt-Seele Stephan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230535
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 19 - 30 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 905/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABOGSPR GmbH, Stefan-George-Ring 19, 81929 München, vertreten durch den Geschäftsführer Gebhardt-Seele Stephan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230535
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen de…
1542 IN 905/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABOGSPR GmbH, Stefan-George-Ring 19, 81929 München, vertreten durch den Geschäftsführer Gebhardt-Seele Stephan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230535
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.08./05.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 68.467,07 EUR auszugehen.
Der vormals vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.09.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Zum einen war ein Zuschlag in Höhe von (nach Vergleichsberechnung) 26,3 % zu gewähren, da der vorläufige Insolvenzverwalter den schuldnerischen Geschäftsbetrieb über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung (zwei Monate) hinweg fortführte. Hierbei waren vielfältige Maßnahmen wie z. B. Verhandlungen mit Dienstleistern, die Klärung von Arbeitnehmerangelegenheiten (16 Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung) und eine Insolvenzgeldvorfinanzierung notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und somit die Grundlage für eine übertragende Sanierung zu schaffen. Zwar ergab sich ein Überschuss aus der Betriebsfortführung, welcher die Berechnungsgrundlage an sich und daraus folgend die Vergütung erhöht, jedoch fiel dieser so gering aus, dass die Vergütungserhöhung den Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht kompensiert. Dies war durch die Gewährung des Zuschlages auszugleichen.
Für die Anstrengungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu veräußern, was letztendlich auch gelang, war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % zu gewähren.
In der Gesamtschau war der insgesamt beantragte Zuschlag in Höhe von 40 % dem Aufwand angemessen und entsprechend festzusetzen. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass sich zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen Überschneidungen ergeben.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.01.2025
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