Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Abowis Personal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Delft 11, 26721 Emden
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRB 203334
EUID
DEP3101.HRB203334
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 26/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Gerbers
Termine & Fristen
Schlusstermin
04.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Personaldienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden, ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters durch erhebliche Erschwerungssituationen geprägt. Hierzu zählen die Verweigerung der Zusammenarbeit durch den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator, eine angeordnete vorläufige Postsperre sowie unvollständige Buchhaltungsunterlagen. Infolgedessen ist ein Zuschlag von 25 % auf die Vergütung festgesetzt worden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Gerbers sind festgesetzt worden. Der verfügbare Massebestand für die Schlussverteilung beträgt 53.384,27 EUR (abzüglich noch zu berücksender Massekosten und Masseverbindlichkeiten), während die Insolvenzforderungen in Höhe von 206.840,26 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vornahme der Schlussverteilung sowie die Erörterung der Schlussrechnung und Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist für den Termin am 04.11.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 26/19 In dem Insolvenzverfahren Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertreten durch: Matthias Rösner, (Liquidator),
soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der Vergütungsantrag liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Geschäftsstelle …
9 IN 26/19 In dem Insolvenzverfahren Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertreten durch: Matthias Rösner, (Liquidator),
soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der Vergütungsantrag liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus. Einwendungen können binnen zwei Wochen nach dieser Veröffentlichung erfolgen.
Amtsgericht Aurich, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 26/19 In dem Insolvenzverfahren Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertreten durch: Matthias Rösner, (Liquidator),
soll die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der Vergütungsantrag liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolven…
9 IN 26/19 In dem Insolvenzverfahren Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertreten durch: Matthias Rösner, (Liquidator),
soll die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der Vergütungsantrag liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus. Einwendungen können binnen zwei Wochen nach dieser Veröffentlichung erfolgen.
Amtsgericht Aurich, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 26/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Gerbers festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten…
9 IN 26/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Gerbers festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
1.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 67.399,67 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
2.
Der frühere Geschäftsführer und Liquidator der Schuldnerin verweigerte während vorl. Verwaltung die Zusammenarbeit. Der mit Beschluss vom 29.01.2019 zum Liquidator bestellte Steuerberater war zwar uneingeschränkt kooperativ, konnte seinerseits aber nur sehr eingeschränkt während der vorl. Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf Erteilung von Auskünften, mitwirken, weil der ehem. Geschäftsführer auch ihm gegenüber nicht hinreichende Auskünfte erteilt hatte. Nachdem Post, die jedenfalls noch am 05.03.2019 im Flur vor den Geschäftsräumen der Schuldnerin lag, verschwunden war, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vom 06.03.2019 mit Beschluss vom 08.03.2019 eine vorläufige Postsperre angeordnet. Nachdem die Vermieterin erst ihre Mitwirkung am Betreten der von ihr vermieteten Räume verweigert hatte, konnten die Räume erst am 27.03.2019 betreten werden. Es wurde dabei festgestellt, dass in großem Umfang Geschäftsunterlagen in den Räumen fehlten. Des Weiteren war bei Antragstellung am 21.02.2019 die Finanzbuchhaltung nur bis zum 30.09.2018 erledigt. Soweit erforderlich, wurden Kündigungen der Arbeitsverhältnisse zum 15.05.2019 vorbereitet und den ausgefertigten Kündigungen zugestimmt bzw. überholend Aufhebungsvereinbarungen gefertigt und diesen zugestimmt.
Ein obstruierender Schuldner kann einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber/Graeber, 4. Aufl. § 11 Rn. 185; Stephan in MüKo-InsO, 5. Aufl. § 11 InsVV). Die Anordnung einer vorl. Postsperre kann einen Zuschlag rechtfertigen (Stephan in MüKo-InsO a.a.O.; Büttner in HambKomm-InsO, 10. Aufl., § 11 InsVV Rn. 71). Unvollständige und unzureichende Buchhalung sowie ungeordnete Unterlagen können einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber/Graeber a.a.O. § 11 Rn. 198; Stephan in MüKo-InsO a.a.O.). Diese Vielzahl von Erhöhungstatbeständen haben in ihrer Kombination die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter erheblich erschwert, was zu einem Zuschlag von 25 % führt.
3.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichungstext Internet, Verteilungsverzeichnis § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner (Liquidator), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 53.384,27 EUR, abzüg…
Veröffentlichungstext Internet, Verteilungsverzeichnis § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner (Liquidator), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 53.384,27 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 206.840,26 EUR zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aurich, Az. 9 IN 26/19, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
02.10.2025
Amtsgericht Aurich
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 26/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner, (Liquidator), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Gerbers festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festges…
9 IN 26/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner, (Liquidator), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Gerbers festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 98.701,61 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 51 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
In der Gesamtschau ist die Vergütung auch unter Berücksichtigung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters dem Umfang des Verfahrens angemessen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 26/19: In dem Insolvenzverfahren Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner, (Liquidator), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und schriftlicher Termin zur
-Erörterung der Schlussrechnung
-Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
…
9 IN 26/19: In dem Insolvenzverfahren Abowis Personal GmbH, Am Delft 11, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 203334), vertr. d.: Matthias Rösner, (Liquidator), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und schriftlicher Termin zur
-Erörterung der Schlussrechnung
-Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
-Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
-Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
bestimmt auf: 04.11.2025
Anträge oder Einwendungen müssen spätestens eine Woche vor dem Termin beim Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Statthafter Rechtsbehelf: Erinnerung
Einzulegen: Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich
Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen Erinnerung) eingelegt wird. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.
Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 02.10.2025
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