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Insolvenzprofil
AC Biogasanlage Gordemitz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 15078
EUID
DER2713.HRB15078
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 59/14
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Michels
Adresse
Piusallee 8, 48147 Münster
Termine & Fristen
Beendigung vorläufige Verwaltung
19.12.2017
Prüfungstermin
03.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AC Biogasanlage Gordemitz GmbH ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Michels übte sein Amt vom 17.10.2014 bis zum 19.12.2017 aus. Für diesen Zeitraum wurde die Vergütung und die Erstattung der Auslagen durch Beschluss vom 01.06.2026 festgesetzt; hierbei wurde eine Erhöhung des Regelsatzes auf 160 % aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Tätigkeiten als gerechtfertigt erachtet. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung für die Zeit nach dem 19.07.2023 wurde zurückgewiesen. Der endgültige Insolvenzverwalter, ebenfalls Rechtsanwalt Stephan Michels, übt sein Amt seit dem 19.12.2017 aus. Die Vergütung des endgültigen Verwalters wurde ebenfalls durch Beschluss vom 01.06.2026 festgesetzt, wobei eine Erhöhung auf 125 % aufgrund der Holdingstruktur und besonderer Schwierigkeiten bei der Bilanzierung und Betriebsprüfung angeordnet wurde. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Der Schuldnerin wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 03.08.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis der Forderungen Stellung zu nehmen. Der Stichtag für die Prüfung von Forderungen entspricht dem besonderen Prüfungstermin gemäß § 177 Abs. 1 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 59/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15078 eingetragenen AC Biogasanlage Gordemitz GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hubertus Eing,
Verfahrensbevollmächtig…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 59/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15078 eingetragenen AC Biogasanlage Gordemitz GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hubertus Eing,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 19.12.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 15 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes in der Gesamtschau auf 125 %(Holdingstruktur/Konzernverpflechtung 5 % , Bilanzierung und Jahresabschlüsse/Betriebsprüfung/Energiesteuer 20%)und damit auf den Betrag von XXX EUR noch gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.09.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 59/14
Amtsgericht Münster, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 59/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15078 eingetragenen AC Biogasanlage Gordemitz GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hubertus Eing,
Verfahrensbevollmächtig…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 59/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15078 eingetragenen AC Biogasanlage Gordemitz GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hubertus Eing,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.08.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 59/14
Amtsgericht Münster, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 59/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15078 eingetragenen AC Biogasanlage Gordemitz GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hubertus Eing,
Verfahrensbevollmächtig…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 59/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15078 eingetragenen AC Biogasanlage Gordemitz GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hubertus Eing,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 19.07.2023 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 17.10.2014 bis zum 19.12.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 627.201,74 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 160 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Hierzu im Einzelnen wie folgt:
I.
Dabei ist der geltend gemachte Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebes in Höhe von 15 % antragsgemäß zuzubilligen, auch wenn die XXX in dem Zusammenhang bereits weitestgehend beauftragt war und umfangreiche, die Geschäftsführung und letztlich auch den vorläufigen Insolvenzverwalter entlastende Tätigkeiten erbracht hat - s. Stundenaufstellung BGA Gordemitz Blatt 831ff der Hauptakte -.
Insoweit hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Zuschlagsbegründung Folgendes vorgetragen:
"Fraglich ist, ob hier eine Betriebsfortführung stattgefunden hat und somit eine Vergleichsrechnung aufzustellen ist. Die Biogasanlage war zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht fertiggestellt und somit nicht in Betrieb. Jedoch hatte die Schuldnerin bereits vor Fertigstellung der Biogasanlage entsprechende Verträge über den Kauf von Hühnertrockenkot sowie die Belieferung mit Biomethan geschlossen. Insoweit war die Schuldnerin verpflichtet, die Verträge einzuhalten. Dieser Umstand musste somit zum Erhalt der Verkaufsmöglichkeiten auch im Eröffnungsverfahren Rechnung getragen werden.
Somit kann hier zumindest aus Sicht der insolvenzrechtlichen Buchhaltung sowie der vergütungsrechtlichen Bestimmungen(InsVV) zumindest von einem Geschäftsbetrieb ausgegangen werden. Gleichwohl hinsichtlich des Kerngeschäfts(Betrieb einer Biogasanlage) noch kein operativer Geschäftsbetrieb vorhanden war."
II.
Der weitere geltend gemachte Zuschlag für Sanierungsbemühungen/Verkauf der Biogasanlage/besondere Rechtsprobleme/Genehmigungsverfahren/Spezialmarkt in Höhe von ursprünglich 195 % wird jedoch mangels hinreichendem Sachvortrag und angesichts der weitreichenden durch die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erteilten Drittaufträge für zu hoch erachtet.
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 15.11.2023 - Blatt 677ff - wurde der Insolvenzverwalter gebeten,
aa)
mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er selbst und/oder seine Mitarbeiter konkret in die anfängliche Suche nach potentiellen ErwerberInnen eingebunden war, nachdem bereits die Firma "XXX" mit der Wahrnehmung von Terminen mit Interessenten beschäftigt worden ist,
bb)
mitzuteilen, ob und ungefähr wie viele Gespräche in welcher Form(telefonisch oder persönlich im Gespräch) mit welchem Umfang mit dem Insolvenzverwalter selbst und der XXX als erste konkrete potentielle Erwerberin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin Richter von Geiersberger stattgefunden haben. Darüber hinaus gehenden Schriftverkehr mögen Sie bitte übersenden, um besser beurteilen zu können, in welchem Umfang zuschlagsbegründende Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter erbracht worden ist,
cc)
mitzuteilen, ob und ungefähr wie viele Gespräche in welcher Form(telefonisch oder persönlich im Gespräch) mit welchem Umfang zwischen dem Insolvenzverwalter selbst und dem Geschäftsführer der XXX als spätere Erwerberin, Herrn XXX (s. notarieller Kaufvertrag vom 20.12.0217 - Urk-Nr. 358/2017 , Notar XXX in Münster - Blatt 376ff der Hauptakte) stattgefunden haben. Darüber hinaus gehenden Schriftverkehr mögen Sie bitte übersenden, um besser beurteilen zu können, in welchem Umfang zuschlagsbegründende Tätigkeit seitens des Insolvenzverwalters erbracht worden sind,
dd)
mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens neben der Zuarbeit durch die Firma energielenker GmbH weitere Zuarbeit durch die Firma Pulsar stattgefunden hat. Ferner werden Sie gebeten, Zahl und ungefähren Umfang der mit Frau H. von der Landesdirektion Sachsen geführten Gespräche zu konkretisieren. Darüber hinaus gehenden Schriftverkehr, insbesondere den Antrag auf Verlängerung der Genehmigung mögen Sie bitte übersenden, um besser beurteilen zu können, in welchem Umfang zuschlagsbegründende Tätigkeit seitens des Insolvenzverwalters erbracht worden ist.
Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.09.2024 - Blatt 822ff - reagiert und hat abermals zur Fragestellung aa) lediglich mitgeteilt, dass er und seine Mitarbeiter stets in der anfänglichen Suche nach potentiellen Erwerbern eingebunden waren. Weiter heißt es:
"Die Beauftragungen ersetzen daher nicht in vollem Maße die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, gleichwohl ist es in einigen Fällen bzw. Problemen geboten einzelne Sachverhalte gemeinsam zu lösen. Das Eröffnungsverfahren dauerte insgesamt mehr als 3 Jahre. In diesem Zeitraum wurden entsprechend stets Versuche unternommen, die Schuldnerin bzw. die Biogasanlage einer erfolgreichen Sanierung zuzuführen..
Die im Anschluss erfolgte Unterstützung ist im Übrigen ebenfalls, insbesondere bei derartigen Spezialmärkten sowie bei anspruchsvollen Maschinen und technischen Anlagen(wie hier eine Biogasanlage) notwendig, jedoch schmälert dies in keinster Weise meinen Mehraufwand, der im Eröffnungsverfahren durch mein Team und meine Person entstanden ist."
Der Insolvenzverwalter wiederholt damit seinen Sachvortrag ohne zu konkretisieren, in welch zuschlagsbegründender Weise er und/oder seine Mitarbeiter selbst eingebunden waren.
Es ist damit für das Insolvenzgericht weiterhin nicht ersichtlich und weiterhin nicht aktenkundig, dass der Insolvenzverwalter und/oder seine Mitarbeiter in zuschlagsbegründender Weise bei der anfänglichen Suche nach Interessenten wie in seinem Vergütungsantrag vom 19.07.2023 - Seite 34 - Blatt 576 der Hauptakte - "eingebunden" waren.
Laut Zwischenbericht vom 27.05.2016 - Blatt 166 der Hautpakte - waren jedenfalls die ersten Interessenten fast nur daran interessiert, einzelne Komponenten an der noch nicht fertig gestellten Biogasanlage zu erwerben mit der Folge, dass die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters die XXX beauftragt hat, den Zerschlagungswert der einzelnen Komponenten der Biogasanlage unter Berücksichtigung bestehender Drittrechte sachverständig zu ermitteln.
Auch zu den Fragestellungen bb) und cc) trägt der Insolvenzverwalter weiterhin nichts Konkretes vor, und er ist offenbar nicht in der Lage ggf. geführten Schriftverkehr zu übersenden. So heißt es in dem Zusammenhang in seinem Schreiben vom 30.09.2024 - Seite 6 - Blatt 828 der Hauptakte:
"Hinsichtlich der geforderten Auskünfte hinsichtlich Art und Umfang der Gespräche mit der XXX, Herrn XXX (Geschäftsführer XXX sowie mit der XXX teile ich mit, dass wie bereits vorangegangen ausgeführt, eine explizite Dokumentation über Art, Dauer und Umfang der Gespräche nicht erfolgte. Aus diesem Grund ist das Anfordern von Gesprächsprotokollen sowie der Angabe von Details zu Art und Umfang der Korrespondenz etc. einerseits nicht möglich sowie auch hier nicht praxisnah und andererseits entspricht dies meines Erachtens im Detail auch nicht der herrschenden Rechtsprechung.
Möglicherweise vermag es auch hier für einen Dritten bzw. Verfahrensunbeteiligten beim Lesen der Berichte sowie des Vergütungsantrages insgesamt nicht im Detail nachvollziehbar sein, welchen Mehraufwand der vorläufige Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzverwalter zu tragen hatte. Jedoch trifft dies zum einen für den Insolvenzverwalter selbst als auch für das Insolvenzgericht nicht zu, da das Verfahren vn diesen fortlaufen und ohne Unterbrechung betreut wurden."
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass Gesprächsprotokolle oder explizite Dokumentationen über Art, Dauer und Umfang der Gespräche gar nicht angefordert worden sind - s.o. zu bb) und cc) -.
Der Insolvenzverwalter hat jedoch nach Auffassung des Insolvenzgerichts insbesondere im Rahmen der geltend gemachten, zuschlagsbegründenden Mehrarbeit den obigen Anforderungen zu aa) bis dd) entsprechend konkret, einzelfallbezogen und detailliert vorzutragen, um den Umfang der Tätigkeiten und den Grad der Schwierigkeiten bei der Prüfung der Angemessenheit des Zuschlags beurteilen zu können.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die XXX durch die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit folgenden Tätigkeiten beauftragt war beziehungsweise diese abgerechnet hat:
1. Rechnung vom 15.08.2016
- Verkaufsunterstützung BGA Gordemitz
- Forderung der Fa. XXX./. AC BGA Gordemitz recherchieren und für InsoBüro einordnen
2. Rechnung vom 22.08.2016
- Verkaufsunterstützung BGA Gordemitz
- Recherche und Prüfung Grundstück Altlasten
- Recherche Vertragsverhältnisse
3. Rechnung vom 25.07.2016
- Für die Kaufvertragserstellung: Grundstücksunterlagen aus den Datenbeständen
der AC Biogas Gruppe recherchiert und versendet an
- Recherche Unterlagen Werkverträge XXX, UTS an Herrn XXX bzgl.
Kaufvertrag
4. Rechnung vom 01.08.2016
- Verkaufsunterstützung BGA Gordemitz
- Rechnungsprüfung
- Recherche und Prüfung der jeweiligen Werkverträge
Die XXX hat darüber hinaus schließlich mit dem an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben vom 04.04.2024 - Blatt 833f der Hauptakte - nochmals zu den von ihr bewältigten Aufgaben vorgetragen. Hierzu heißt es:
"Die XXX hat den Geschäftsführer und die Verwaltung auch für die AC Biogasanlage Gordemitz GmbH gestellt und die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. zur notwendigen Abwicklung sichergestellt.
Die Problematik bei der AC Biogasanlage Gordemitz GmbH bestand in dem Umstand, dass sich diese Anlage noch im Bau befand, d.h. sie war noch nicht betriebsbereit. Hier waren der undurchsichtige Bauzustand durch die stillgelegten Gewerke und die Verträge mit den Baudienstleistern zu recherchieren, zu dokumentieren und zu verhandeln, um Folgekosten niedrig zu halten. Die Erstellung einer Due diligence für den Verkaufsprozess war erforderlich, wie auch die Verifizierung der Gläubigerforderungen, die sich hier sehr komplex und schwierig gestaltete. Für diese umfangreichen Aufgaben wurde die Unterstützung der Geschäftsführung benötigt...
Zum Übergang in das Regelinsolvenzverfahren 01.07.2016 hat die PCG die Büros am Hafenweg aufgelöst und stellt seitdem auch eigene Büros in Münster zur Verfügung.
Ab diesem Zeitpunkt hat XXX für den Insolvenzverwalter RA Michels weiterhin den Verkauf und die Abwicklung der insolventen Gesellschaften vorbereitet - hier auch für die AC Biogas Gordemitz GmbH."
Diese Tatsache der umfangreichen Unterstützung durch die XXX ist entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters - s.o. - sehr wohl bei der Entscheidung über den beantragten Zuschlag zu berücksichtigen - ebenso wie dies beim endgültigen Insolvenzverwalter der Fall wäre(s. BGH-Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 1/17 - ).
Ebenso gilt es zu berücksichtigen, Herr Rechtsanwalt XXX zur Ordnung des Investorenprozesses durch die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters beauftragt worden ist.
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass mit der Ausarbeitung der Kaufverträge die Rechtsanwaltskanzlei Heuking pp. durch die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters beauftragt war - s. Blatt 578 der Hauptakte -.
Auch zu Fragestellung dd) - s.o. - hat der Insolvenzverwalter aus den oben genannten Gründen mit Schreiben vom 30.09.2024 nichts Konkretes zu der von ihm selbst und/oder seinen Mitarbeitern vorgetragen und auch nicht den Antrag auf Verlängerung der Genehmigung übersandt.
In dem Zusammenhang ist dem Zwischenbericht vom 01.08.2016 - Seite 2 - Blatt 170 der Hauptakte - zu entnehmen:
"Ich nahm sofort Kontakt mit Frau XXX von der XXX auf, um zu eruieren, inwieweit eine Verlängerung der Genehmigung zur Inbetriebnahme der Biogasanlage in Betracht kommt. Das Bauprojekt der Biogasanlage ist in der Region Gordemitz stark umstritten, so dass sich die Behörden bereits gegen eine Verlängerung der bestehenden Genehmigungen ausgesprochen und stets klar kommunziert hatten, dass eine Untersagungsverfügung zwingende Folge der Insolvenzeröffnung wäre. In vielen, vertrauensvollen Gesprächen, konnte dann erreicht werden, dass die Behörde unsere Arbeit unterstützen konnte. Die Frist für die Inbetriebnahme der Biogasanlage Gordemitz endete am 30.06.2016. Ich habe daher gemeinsam mit der Geschäftsleitung einen Antrag vorbereitet, die Genehmigung bis zum 30.06.2018 zu verlängern. Mit Bescheid vom 27.06.2016 hat die XXX die Inbetriebnahmefrist bis zum 31.12.2017 verlängert."
Soweit der Insolvenzverwalter auch auf die lange Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens abstellt, ist dies den bereits im Rahmen des geltend gemachten Zuschlags geschilderten Schwierigkeiten geschuldet. Für die lange Dauer des Verfahrens ist daher nicht noch ein weiterer Zuschlag zu gewähren, es sei denn, dass während der langen Verfahrensdauer anfallende Routinetätigkeiten einen weiteren Zuschlag rechtfertigten, wozu jedoch nichts vorgetragen ist(vgl. BGH-Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09 -).
Im Übrigen bleibt in dem Zusammenhang festzuhalten, die lange Verfahrensdauer jedenfalls für das 3. Jahr auf die Problematik mit einem Lieferanten zurückzuführen war, die die Kaufinteressentin vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wissen wollte. Das Eröffnungsgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters war im Übrigen laut Zwischenbericht vom 01.08.2016 - s. Blatt 173 der Hauptakte - nahezu fertig.
Zu diesem Zweck wurde schließlich laut weiterem Zwischenbericht vom 05.10.2016 Rechtsanwalt XXX mit der Interessenwahrnehmung gegenüber dem Lieferanten durch die Schuldnerin beauftragt - s. Blatt 175 der Hauptakte -.
Nach alledem wird in der Gesamtschau des vorläufigen Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrages sowie unter Berücksichtigung der weitreichenden durch die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erteilten Drittaufträge ein Gesamtzuschlag in Höhe von 135 %(15 % für Betriebsfortführung und 120 % Sanierungsbemühungen/Verkauf der Biogasanlage/besondere Rechtsprobleme/Genehmigungsverfahren/Spezialmarkt für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.07.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 59/14
Amtsgericht Münster, 01.06.2026
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