Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Activ Tudor GmbH ist am 05.08.2024 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Mainz kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 113/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Activ Tudor GmbH, Robert-Koch-Straße 2, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 46642), vertr. d.: Petru Tudor, Am Berg 7a, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer), ist am 05.08.2024 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollst…
280 IN 113/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Activ Tudor GmbH, Robert-Koch-Straße 2, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 46642), vertr. d.: Petru Tudor, Am Berg 7a, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer), ist am 05.08.2024 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 05.08.2024
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