Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
adcada GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Heydeweg 5, 18182 Bentwisch
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 13161
EUID
DEN1206V.HRB13161
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 352/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.10.2020
Eröffnung
11.11.2020
Berichtstermin
02.02.2021
Prüfungstermin
03.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
- die Entwicklung und die Realisierung von Kommunikationskonzepten in elektronischen und sonstigen Medien, - die Erbringung von Serviceleistungen für Unternehmen im Bereich Kommunikation, - die Betreuung und Beratung von Unternehmen im Bereich Kommunikation, - die Vermittlung von Dienstleistungen, - das Betreiben von E-Commerce-Shops, - der Betrieb und die Vermarktung von Portalen im Internet sowie - die Zurverfügungstellung und die Publikation von Daten in sonstigen Medien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH ist eröffnet. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.11.2020 eröffnet. Zuvor wurde am 12.10.2020 der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt und Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann am 19.10.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. In der Gläubigerversammlung am 02.02.2021 wurde beschlossen, den im Eröffnungsbeschluss eingesetzten Gläubigerausschuss beizubehalten. Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Das Verfahren ist durch komplexe Konzernverflechtungen, ausländische Beteiligungen und eine komplizierte Gläubigerstruktur geprägt. Im vorliegenden Beschluss wurde die Vergütung des Ausschussmitglieds Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 16.03.2026 unter Berücksichtigung des Zeitaufwands von 91,5 Stunden sowie der besonderen Schwierigkeiten und Haftungsrisiken des Verfahrens. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH ist am 11.11.2020 eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss sowie ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Laufe des Verfahrens wurde die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigeraussch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH ist am 11.11.2020 eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss sowie ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Laufe des Verfahrens wurde die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann, festgesetzt. Die Gläubigerversammlung hat am 02.02.2021 beschlossen, den im Eröffnungsbeschluss eingesetzten Gläubigerausschuss beizubehalten. Das Verfahren ist durch komplexe Konzernverflechtungen und ausländische Beteiligungen geprägt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis zum 03.03.2025 geprüft, wobei der Prüfungsstichtag auf diesen Tag festgelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 352/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Rechts…
60 IN 352/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.03.2026.
Die Vergütung ist auf insgesamt BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer in derzeitiger Höhe von 19 % festzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 19.10.2020 wurde Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - bestehend aus 4 Mitgliedern - bestellt. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte am 12.10.2020.
Unter Beibehaltung des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde mit Beschluss vom 11.11.2020 das Verfahren eröffnet. In der Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüftermin am 02.02.2021 hat die Gläubigerversammlung beschlossen, dass der im Eröffnungsbeschluss eingesetzte Gläubigerausschuss beibehalten wird.
Das Insolvenzgericht hält unter Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitgliedes sowie seiner Qualifikation einen Stundensatz BETRAG € bis BETRAG € für angemessen. Dem Grunde nach ist eine Tätigkeit für 91,5 Stunden zu vergüten, denn der geltend gemachte Zeitumfang ist sachgerecht und angemessen.
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR als Regelstundensatz. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Eine davon abweichende Vergütungsfestsetzung in Ausnahmefällen ist zulässig, wenn eine an Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit orientierte Vergütung nicht zu einer angemessenen Honorierung führt (vgl. Uhlenbrock, a. a. O., § 73 RN 13).
Aufgrund des Umfangs und Schwierigkeit des Verfahrens sowie der besonderen Tätigkeit, Haftungsrisiken, Leistungen und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds, ist der Stundensatz für ein Gläubigerausschussmitglied vorliegend individuell festzusetzen. Als Erhöhungen des Regelstundensatzes sind etwa folgende Faktoren in Rechtsprechung und Literatur anerkannt: besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitgliedes, aktive Mitwirkung auch außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher oder rechtlicher Art, besondere Haftungsrisiken, Prüfung mehrerer Rechnungslegungen, besondere Tätigkeiten wie z. B. Kassenprüfung
In seiner Stellungnahme zum Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes führt der Insolvenzverwalter aus, die Gläubigerausschussmitglieder wären in diesem Verfahren überdurchschnittlich gefordert gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Tätigkeitsberichte des Verwalters sowie auf den Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes vom 16.03.2026 sowie der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 13.04.2026 Bezug genommen.
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an.
Die Schuldnerin ist die Muttergesellschaft einer großen Firmengruppe (adcada). Innerhalb dieser Gruppe brach das Finanzkonzept Ende September 2020 zusammen. Zwischen den Gesellschaften der adcada-Gruppe bestehen außergewöhnlich komplexe Verflechtungen und gegenseitige Abhängigkeiten. Zudem bestehen aufgrund der Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der adcada-Gruppe (die auch Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind) hohe Unsicherheiten. Das Verfahren wird auch durch die ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen Konzernverflechtungen bestimmt. Insbesondere die Schuldverschreibungen nahmen in diesem Verfahren eine große Rolle ein. Geprägt wird das Verfahren zudem durch die komplizierte und vielschichtige Gläubigerstruktur.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 352/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnliche…
60 IN 352/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03.03.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.01.2025
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