Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ADH-Palettenhandel GmbH ist im Antragsverfahren verblieben. Am 05.09.2025 um 09:58 Uhr hat das Amtsgericht Halle (Saale) die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Jörg Schädlich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Die Gläubiger werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 304/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ADH-Palettenhandel GmbH, Bayerische Str. 21, 06686 Lützen (AG Stendal, HRB 32394), vertr. d.: Sebastian Zdzislaw Baginski, Kossaer Str. 13, 04356 Leipzig, (Geschäftsführer), ist am 05.09.2025 um 09:58 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der A…
59 IN 304/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ADH-Palettenhandel GmbH, Bayerische Str. 21, 06686 Lützen (AG Stendal, HRB 32394), vertr. d.: Sebastian Zdzislaw Baginski, Kossaer Str. 13, 04356 Leipzig, (Geschäftsführer), ist am 05.09.2025 um 09:58 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jörg Schädlich, Stapper, Jacobi, Schädlich Rechtsanwälte - Part., Augustastraße 6 - 8, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/2178324, Fax: 0345/2178340, E-Mail: halle@stapper.in, Internet: www.stapper.in bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 05.09.2025
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