Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG ist anhängig. Am 13.06.2025 hat das Amtsgericht Offenbach am Main im Insolvenzantragsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet. Es ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dr. Alexander Jüchser bestellt worden. Der Beschluss vom 13.06.2025 ist am 16.06.2025 berichtigt worden, um klarzustellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht allgemeiner Vertreter der Antragsgegnerin ist und das Recht zur Arbeitgeberbefugnis bei der Antragsgegnerin verbleibt, die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse jedoch der Zustimmung des Verwalters bedürfen. Ein schriftlicher Prüfungstermin ist auf den 13.04.2026 vertagt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
11.02.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 436/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG, Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main, , AG Offenbach, HRB 43454 (AG Offenbach am Main , HRB 43454),
vertreten durch:
1. CHEETAH Sprint GmbH …
Amtsgericht Offenbach am Main
11.02.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 436/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG, Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main, , AG Offenbach, HRB 43454 (AG Offenbach am Main , HRB 43454),
vertreten durch:
1. CHEETAH Sprint GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 75262), Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Wolfgang Momberger, Waidmannstraße 1, 60596 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Dr. Johannes Bruski, Berliner Straße 72, 60311 Frankfurt am Main,
wird der heutige schriftliche Prüfungstermin vertagt auf den 13.04.2026.
Koch
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 8 IN 436/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG, Hafenallee 61, 63067 Offenbach am Main, , AG Offenbach, HRB 43454 (AG Offenbach am Main , HRB 43454), vertr. d.: 1. CHEETAH Sprint GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 75262), Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main,…
Az.: 8 IN 436/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG, Hafenallee 61, 63067 Offenbach am Main, , AG Offenbach, HRB 43454 (AG Offenbach am Main , HRB 43454), vertr. d.: 1. CHEETAH Sprint GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 75262), Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Wolfgang Momberger, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 13.06.2025 gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dr. Alexander Jüchser, LIESER Rechtsanwälte, Biebergasse 2, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069 91501025, Fax: 069 95928099, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 436/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG, Hafenallee 61, 63067 Offenbach am Main, , AG Offenbach, HRB 43454 (AG Offenbach am Main , HRB 43454), vertr. d.: 1. CHEETAH Sprint GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 75262), Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main, (G…
8 IN 436/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Advanced Vertriebs GmbH & Co. KG, Hafenallee 61, 63067 Offenbach am Main, , AG Offenbach, HRB 43454 (AG Offenbach am Main , HRB 43454), vertr. d.: 1. CHEETAH Sprint GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 75262), Waidmannstraße 1A, 60596 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Wolfgang Momberger, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom berichtigt worden.
Statt [...] 2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, daß Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Das Recht zur Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Antragsgegnerin.[...] muss es richtig heißen: [...] 2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin dem Schuldner; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters [...].
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main oder dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 12, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 16.06.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.