Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Adveo Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Gretlade 1, 31319 Sehnde
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 203593
EUID
DEP2408.HRB203593
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 185/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung/Auslagen
16.01.2024
Bekanntmachung Beschluss
12.02.2024
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel sowie Vertrieb von Büro- und Verbrauchsmaterialien sowie Zubehör und ähnlichen Produkten für Computer in Deutschland und anderen europäischen Ländern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Adveo Deutschland GmbH ist anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Gläubigerausschussmitglied Dr. Carsten Müller-Seils mit Schriftsatz vom 16.01.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Gifhorn hat diese Festsetzung durch Beschluss bekannt gemacht. Die Vergütung bemisst sich gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 250,00 EUR sowie des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit. Die Auslagen ergeben sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Umsatzsteuer wird auf Vergütung und Auslagen erstattet. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn eingesehen werden. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde oder, falls von einem Rechtspfleger getroffen, die befristete Erinnerung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 185/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Adveo Deutschland GmbH, Gretlade 1, 31319 Sehnde/Höver (AG Hildesheim, HRB 203593), vertr. d.: Sven Pelka, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Dr. Carsten Müller-Seils festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs.…
35 IN 185/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Adveo Deutschland GmbH, Gretlade 1, 31319 Sehnde/Höver (AG Hildesheim, HRB 203593), vertr. d.: Sven Pelka, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Dr. Carsten Müller-Seils festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Dr. Carsten Müller-Seils die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Komplexität der Tätigkeit sowie die besonderen Fachkenntnisse des Gläubigerausschussmitgliedes berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.02.2024
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