Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Aedificia Seelze KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Schwanheimer Straße 79, 64625 Bensheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 85831
EUID
DEM1103.HRA85831
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
872/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Jerger
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
17.03.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.04.2025
Prüfungstermin
06.06.2025
Gläubigerversammlung
18.02.2026 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aedificia Seelze KG mit Sitz in Bensheim ist am 17.03.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Jerger. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 25.0erm 2025 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 06.06.2025. Im Rahmen des Verfahrens ist zudem eine Gläubigerversammlung für den 18.02.2026 um 11:00 Uhr in Darmstadt anberaumt, auf deren Tagesordnung die Veräußerung einer Immobilie in Letter zu einem Kaufpreis von 950.000,00 EUR steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 872/24 In dem Insolvenzverfahren Aedificia Seelze KG, Schwanheimer Straße 79, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRA 85831), vertr. d.: Abdol Rasoulinia, Am Kesselhaus 6, 65795 Hattersheim, (persönlich haftende Gesellschafter), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 18.02.2026, 11:00 Uhr, Zimmer 4.3…
9 IN 872/24 In dem Insolvenzverfahren Aedificia Seelze KG, Schwanheimer Straße 79, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRA 85831), vertr. d.: Abdol Rasoulinia, Am Kesselhaus 6, 65795 Hattersheim, (persönlich haftende Gesellschafter), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 18.02.2026, 11:00 Uhr, Zimmer 4.307, 4. OG, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt Tagesordnung : Veräußerung der Immobilie in Letter (Amtsgericht Hannover, Grundbuch von Letter Blatt 5325, Lange-Feld-Straße 121, Seelze) zu einem Kaufpreis von 950.000,00 EUR.
Hinweis:
Gemäß § 160 I InsO gelten Zustimmungen als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Amtsgericht Darmstadt, 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 872/24: Über das Vermögen der Aedificia Seelze KG, Schwanheimer Straße 79, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRA 85831), vertr. d.: 1. Abdol Rasoulinia, (persönlich haftende Gesellschafter), 2. Stefan Steinert, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am 17.03.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.…
9 IN 872/24: Über das Vermögen der Aedificia Seelze KG, Schwanheimer Straße 79, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRA 85831), vertr. d.: 1. Abdol Rasoulinia, (persönlich haftende Gesellschafter), 2. Stefan Steinert, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am 17.03.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 06.06.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.04.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (06.06.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 17.03.2025
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