Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Dorfstraße 1, 17209 Priborn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Neubrandenburg HRA 2632
EUID
DEN1105V.HRA2632
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
701 IN 488/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfungstermin
23.02.2024
Prüfungstermin
20.08.2024
Prüfungstermin
24.02.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
03.04.2025
Prüfungstermin
27.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Neubrandenburg. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Forderungsprüfungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgte für verschiedene Zeiträume mit unterschiedlichen Tabellenblattnummern (53-68, 69, 70, 71 und 74). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, war zunächst der 23.02.2024 und später der 20.08.2024 sowie der 27.02.2026. Widersprüche gegen die Forderungen mussten bis zu diesen Terminen schriftlich bei Gericht eingehen. Ein weiterer wesentlicher Schritt war die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 03.04.2025, wobei auf den Regelsatz gemäß § 64 InsO verwiesen wurde. Gegen diesen Beschluss konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Das Registergericht ist das Amtsgericht Neubrandenburg, Aktenzeichen 701 IN 488/22. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Inso…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Das Registergericht ist das Amtsgericht Neubrandenburg, Aktenzeichen 701 IN 488/22. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren festgesetzt. Die Prüfungsstichtage lagen bei den Terminen am 23.02.2024, 20.08.2024, 24.02.2025 und 27.02.2026. Gegenstände der Prüfung waren Forderungen mit den Tabellenblattnummern 53-68, 69, 70, 71, 72-73 und 74. Ein besonderer Beschluss vom 03.04.2025 betrifft die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 64 InsO. Die Vergütung wird auf Basis eines Regelsatzes ermittelt, wobei Einzelheiten auf den Vergütungsantrag vom 12.03.2025 verweisen. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubran…
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRA 2632
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 23.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 74 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 27.02.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubran…
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRA 2632
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 29.01.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 53-68 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 23.02.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubran…
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRA 2632
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 06.02.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 69 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 23.02.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubran…
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRA 2632
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 23.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 70, 71 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 20.08.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubran…
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRA 2632
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 12.03.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 03.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubran…
701 IN 488/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Agrarbetrieb Priborn GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 17209 Priborn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weersink Agrar GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardus Bernardus Josephos Weersink
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRA 2632
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 23.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 72-73 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 24.02.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 29.01.2025
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