Planung und Erbringung von Hochbauarbeiten aller Art und Handel mit Baustoffen sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der AGS Bau GmbH ist am 16.05.2024 um 13:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Busching bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 01.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 01.08.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über verschiedene Verfahrenspunkte schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegeben.
Über das Vermögen der AGS Bau GmbH ist am 16.05.2024 um 13:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Michael Busching ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 01.07.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 01.08.2024. Das …
Über das Vermögen der AGS Bau GmbH ist am 16.05.2024 um 13:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Michael Busching ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 01.07.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 01.08.2024. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Zuschlag für Nichtmitwirkung des Geschäftsführers abgelehnt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 85/23 - 7 -: Über das Vermögen der AGS Bau GmbH, Willmerstraße 20A, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 220783), vertr. d.: Evgeni Nikolov, Auf dem Wachtlande 4, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführer), ist am 16.05.2024 um 13:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michael…
908 IN 85/23 - 7 -: Über das Vermögen der AGS Bau GmbH, Willmerstraße 20A, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 220783), vertr. d.: Evgeni Nikolov, Auf dem Wachtlande 4, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführer), ist am 16.05.2024 um 13:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michael Busching, Berliner Allee 19, 30175 Hannover, Tel.: 0511 999948-0, Fax: 0511 999948-9, Internet: www.ecovis.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.07.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 01.08.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.07.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (01.08.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 17.05.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 85/23 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGS Bau GmbH, Willmerstraße 20A, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 220783), vertr. d.: Evgeni Nikolov, Auf dem Wachtlande 4, 31542 Bad Nenndorf, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubige…
908 IN 85/23 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGS Bau GmbH, Willmerstraße 20A, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 220783), vertr. d.: Evgeni Nikolov, Auf dem Wachtlande 4, 31542 Bad Nenndorf, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 85/23 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGS Bau GmbH, Willmerstraße 20A, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 220783), vertr. d.: Evgeni Nikolov, Auf dem Wachtlande 4, 31542 Bad Nenndorf, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalt…
908 IN 85/23 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGS Bau GmbH, Willmerstraße 20A, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 220783), vertr. d.: Evgeni Nikolov, Auf dem Wachtlande 4, 31542 Bad Nenndorf, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Busching festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 18 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.07.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 18 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
II.
1. Der für die Nichtmitwirkung des Geschäftsführers geltend gemachte Zuschlag von 25 % wird nicht gewährt.
Auch auf Nachfrage hat der Insolvenzverwalter nicht dargelegt, welche konkrete Mehrtätigkeit er selbst erbracht hat oder seine Mitarbeiter erbracht haben, die einen Zuschlag rechtfertigt.
Lediglich in einem Satz ("Es war auch sehr viel mehr Korrespondenz mit dem Gericht erforderlich, als normalerweise üblich") ließ sich eine Mehrarbeit erahnen.
Der für einen Zuschlag erforderliche erhebliche Mehraufwand war in dem Sachvortrag des Verwalters nicht zu erkennen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 10.09.2024
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