Einstellung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 14650
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Insolvenzprofil
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 14650
EUID
DEN1206V.HRB14650
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 235/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
16.10.2024
Fristende Einspruch
16.10.2024
Fristende Anträge/Einwendungen
01.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Immobilienbetreuung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Rostock anhängig. Das Gericht hat ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 Insolvenzordnung für die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse angeordnet. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 01.08.2025 eingeräumt, Anträge und Einwendungen zu erheben. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist bereits festgesetzt. Die Schlussrechnung mit Belegen sowie der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht aus. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen die Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Rostock anhängig. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Im weiteren Verlauf erfolgte eine schriftliche Prüfung nachträglich an…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Rostock anhängig. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Im weiteren Verlauf erfolgte eine schriftliche Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen mit einem Stichtag zum 16.10.2024. Forderungen, gegen die bis zu diesem Datum kein Widerspruch erhoben wurde, galten als festgestellt. Später wurde ein schriftliches Verfahren zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Anhörung wegen der beabsichtigten Einstellung mangels Masse angeordnet. Die Beteiligten hatten eine Frist bis zum 01.08.2025 für Anträge und Einwendungen. Das Verfahren ist schließlich mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird schriftli…
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird schriftliches Verfahren gem. § 5 Abs.2 Insolvenzordnung für folgende Verfahrensabschnitte angeordnet:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.08.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Anträge und Einwendungen zu erheben.
Die Einstellung kann durch die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1762,74 Euro an das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 60 IN 235/23 abgewendet werden. Der Nachweis der Einzahlung bei dem Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern wird innerhalb der oben genannten Frist benötigt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Das Insolv…
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Beschluss:…
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 06.03.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Beschluss:…
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 06.03.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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1. Die Pr…
60 IN 235/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AkardiA Immobilienbetreuung UG (haftungsbeschränkt), Kühlungsborner Straße 7, 18230 Bastorf, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Steinwachs und Frank Wutschik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14650
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 16.10.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 16.10.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.09.2024
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