Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AL Portfolio GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 234728
EUID
DED2601V.HRB234728
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 2786/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Beschluss Auslagenfestsetzung
15.01.2024
Beschluss Auslagenfestsetzung
10.10.2024
Beschluss Auslagenfestsetzung
02.12.2024
Beschluss Auslagenfestsetzung
15.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit und Vertrieb, Vermietung und Verleasen von Kraftfahrzeugen sowie anderer leasingfähiger Mobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AL Portfolio GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, sind verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung von Auslagen für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses sowie des Insolvenzverwalters dokumentiert. Am 15.01.2024 wurde die Entnahme einer Versicherungsprämie für den Zeitraum vom 07.1erm.2023 bis 07.12.2024 in Höhe von 2.284,80 EUR genehmigt. Ein weiterer Beschluss vom 02.12.2024 regelte die Auslagen für den Zeitraum vom 07.12.2025 bis 07.12.2026 ebenfalls in Höhe von 2.284,80 EUR. Am 15.10.2025 wurde zudem die Festsetzung der besonderen Auslagen des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 28.10.2025 bis 28.10.2026 angeordnet, wobei die konkreten Beträge im Beschluss noch nicht spezifiziert waren.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AL Portfolio GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Registergerichts München unter HRB 234728 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AL Portfolio GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Registergerichts München unter HRB 234728 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung besonderer Auslagen für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen erlassen. Am 15.01.2024 wurde die Entnahme einer Versicherungsprämie in Höhe von 2.284,80 EUR aus der Masse genehmigt. Am 10.10.2024 wurden weitere Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig festgesetzt, wobei der genaue Betrag im Text durch Platzhalter 'BETRAG' ersetzt war. Am 15.10.2025 erfolgte eine erneute Festsetzung von Auslagen für den Abrechnungszeitraum vom 28.10.2025 bis 28.10.2026, ebenfalls in Höhe von 2.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Am 02.12.2024 wurde die Entnahme der Versicherungsprämie für den Zeitraum vom 07.12.2025 bis 07.12.2026 genehmigt. Das Verfahren befindet sich in einer fortlaufenden Phase der Abwicklung und Kostenfestsetzung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 2786/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. G…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 2786/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen, Gz.: 21/236/H/gk
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erlässt das Amtsgericht München am 02.12.2024 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses für den Abrechnungszeitraum vom 07.12.2025 bis 07.12.2026 werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
1.920,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
364,80
Auslagen insgesamt
2.284,80
Gesamtbetrag Auslagen
2.284,80
in Worten:
zweitausendzweihundertvierundachtzig 80/100
Dem Verwalter wird die Entnahme der Versicherungsprämie in Höhe von 2.284,80 EUR aus der Masse genehmigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 2786/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. G…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 2786/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen
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erlässt das Amtsgericht München am 15.01.2024 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses für den Abrechnungszeitraum vom 07.12.2023 bis 07.12.2024 werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
1.920,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
364,80
Auslagen insgesamt
2.284,80
Gesamtbetrag Auslagen
2.284,80
in Worten:
zweitausendzweihundertvierundachtzig 80/100
2. Dem Verwalter wird die Entnahme der Versicherungsprämie in Höhe von 2.284,80 EUR aus der Masse genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Auslagen nach §§ 18 Abs. 2, § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV erfolgt gemäß dem Antrag der Gläubigerausschussmitglieder vom 19.12.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2786/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner, Beuerberg…
1542 IN 2786/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen, Gz.: 21/236/H/gk
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erlässt das Amtsgericht München am 15.10.2025 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters werden für den Abrechnungszeitraum vom 28.10.2025 bis 28.10.2026 gemäß § 4 Abs. 3 InsVV wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Auslagen insgesamt
xxx
Gesamtbetrag Auslagen
xxx
in Worten:
xxx
2. Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2786/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner, Beuerberg…
1542 IN 2786/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AL Portfolio GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 15, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Partner, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen
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Die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2024.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.10.2024
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