Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Alexander TK Teigspezialitäten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 22068
EUID
DET3104V.HRB22068
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 229/20 Ft
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt unbekannt
Termine & Fristen
Aufhebung
14.07.2025
Beschluss
17.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alexander TK Teigspezialitäten GmbH ist mit Beschluss vom 14.07.2025 aufgehoben worden. Im Anschluss daran hat die Finanzverwaltung eine Steuererstattung in Höhe von 8.036,54 € für das Jahr 2020 geleistet. Der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung resultiert aus der Zeit vor Aufhebung und ist massezugehörig. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist nun eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet worden, die sich auf die Steuererstattungsguthaben bezieht. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung ist dem Verwalter übertragen worden. Für die Durchführung steht dem Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung nach § 6 InsVV zu, deren Betrag im Beschluss als x € angegeben ist, zuzüglich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 229/20 Ft
17.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Alexander TK Teigspezialitäten GmbH, Wormser Straße 124 a, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22068),
vertreten durch:
Alexander Krutojarski, als GF der Alexande…
3 f IN 229/20 Ft
17.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Alexander TK Teigspezialitäten GmbH, Wormser Straße 124 a, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22068),
vertreten durch:
Alexander Krutojarski, als GF der Alexander TK Teigspezialitäten GmbH, Rudolf-Hell-Straße 15, 69126 Heidelberg, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
1.wurde auf Antrag des Insolvenzverwalters bei Aufhebung des Verfahrens Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO angeordnet hinsichtlich der Ansprüche auf Steuererstattungsguthaben aus insolvenzverstrickten Zeiträumen unter Beachtung der Kostendeckung. Vorliegend erfolgte eine Steuererstattung von 8.036,54€ für das Jahr 2020.
2.wird die Durchführung dieser Nachtragsverteilung dem Verwalter übertragen.
3.wird dem Verwalter für die Durchführung der Nachtragsverteilung nach § 6 InsVV eine Vergütung in Höhe von x € festgesetzt und die Entnahme des Betrages aus der Masse gestattet.
Gründe:
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 14.07.2025 aufgehoben.
Danach erfolgte die Erstattung der oben genannten Leistung der Finanzverwaltung.
Der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung resultiert aus der Zeit vor Aufhebung und war daher dem laufenden Verfahren zuzuordnen sowie nach § 35 InsO als massezugehörig zu bewerten.
Die Anordnung der Nachtragsverteilung hatte daher antragsgemäß zu erfolgen.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung steht dem Insolvenzverwalter vorliegend nach § 6 InsVV eine gesonderte Vergütung zu.
Diese errechnet sich aus dem Betrag der Nachtragsverteilung zzgl. der laut Versicherung des Verwalters sicher zu erwartenden weiteren Umsatzsteuererstattung (Beschluss BGH vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) und beträgt nach der Rechtsprechung 25% der Regelvergütung der §§ 1, 2 InsVV. Vorliegend waren aus einem Wert von 8212,14€ damit antragsgemäß x € festzusetzen zuzüglich der Auslagenpauschale von x€ (§ 8 InsVV) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (x€).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde sowie die befristete Erinnerung wären vorliegend beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen,einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige
Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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