Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 8542
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Insolvenzprofil
Allform GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 8542
EUID
DER2307.HRB8542
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 221/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh
Adresse
Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
Termine & Fristen
Antragstellung
18.12.2018
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.12.2018
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.01.2019
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.02.2019
Eröffnung
28.02.2019
Aufhebung
15.04.2026 , 09:42 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Allform GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542, stellte am 18.12.2018 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Eigenverwaltung. Das Amtsgericht Detmold ordnete zunächst eine vorläufige Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters an. Aufgrund ausbleibender Stabilisierung der Umsatzerlöse wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 28.02.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Zeit vom 05.02.2019 bis zum 28.02.2019 festgesetzt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Allform GmbH ist am 15.04.2026 um 9:42 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstell…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
wird heute, am 15.04.2026, um 9:42 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herst…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.02.2019 bis zum 28.02.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2015 mit Sitz in Detmold gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 8542 eingetragen.
Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Im Unternehmen wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung 37 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen war in angemieteten Räumlichkeiten tätig.
Die Schuldnerin, die einen Rechtsanwalt mit Restrukturierungs- und Insolvenzexpertise bestellt hatte, stellte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2018 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwaltung, die Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung. Mit Beschluss vom 19.12.2018 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Schuldnerin berechtigt sei, im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt.
Mit weiteren Beschluss vom 09.01.2019 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, bestehend aus drei Mitgliedern, ein.
Nachdem die erhoffte Stabilisierung der erwirtschafteten Umsatzerlöse ausblieb, wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Das Insolvenzgericht ist mit Beschluss vom 05.02.2019 dem Antrag gefolgt und hat zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 28.02.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die Stellung des Vergütungsantrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 18.12.2018 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Der Antragsteller hat die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren realisierten Beträge bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht. Die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände wurden mit dem Verwertungsüberschuss bzw. den erzielten Massebeteiligungen berücksichtigt. Das Vorliegen einer etwaigen erheblichen Befassung ist daher nicht zu prüfen.
In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit 342.884,71 € festzustellen.
Diese Berechnungsgrundlage beinhaltet das Ergebnis aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren i.H.v. 69.550,50 €.
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).
Auf Basis der Berechnungsgrundlage von 342.884,71 € beträgt die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV zulasten der künftigen Masse beschäftigt.
Folgende insolvenzspezifische Dienst- oder Werkverträge wurden abgeschlossen (Angaben der Rechnungsbeträge in Netto):
Dienstleister Art der Fremdleistung
Rechnungsbetrag
(...) Zuarbeiten für die Finanzbuchführung und Aktualisierung Kreditoren, Debitoren und Zahlungseingänge
3.667,00 €
(...) Insolvenzgeldbearbeitung und Unterstützung der Betriebsversammlung
3.441,35 €
(...) Inventarisierung und Bewertung des beweglichen Anlagevermögens
3.000,00 €
Summe: 10.108,35 €
Die Tätigkeiten der (...) im Rahmen der handelsrechtlichen Buchführung sind Sonderaufgaben.
Die Schuldnerin beschäftigte bei Insolvenzantrag 37 Arbeitnehmer. Die Insolvenzgeldbearbeitung durch die (...) stellt bereits quantitativ eine Sonderaufgabe dar.
Die Inventarisierung und Bewertung des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin durch die (...) ist aufgrund der benötigten Fachkenntnisse qualitativ als Sonderaufgabe einzuordnen.
Im Ergebnis wurden im vorläufigen Insolvenzverfahren an beauftragte Hilfskräfte netto 10.108,35 € aus dem Vermögen der Schuldnerin gezahlt. Eine Delegation von Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht festzustellen.
E.
Zu- und Abschläge
Durch § 11 Abs. 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.
Diesen Abweichungen wird in Gestalt von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen.
I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 14.04.2025 diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein beantragter Gesamtzuschlag von 30 % ergibt.
Folgende vergütungserhöhenden Merkmale werden von dem Antragsteller angeführt:
Betriebsfortführung 10 %
Vorläufiger Gläubigerausschuss 20 %
Summe der Erhöhungstatbestände 30 %
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Bericht des Insolvenzverwalters zur 1. Gläubigerversammlung, seine Zwischenberichte und die Rechnungslegung des Verwalters ausgewertet.
Als Zuschlagstatbestände sind vorliegend anzuerkennen:
Betriebsfortführung
Wie bereits oben erwähnt, wurde das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen Verfahrens, mithin etwa 1 Monat, vollumfänglich fortgeführt.
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Eröffnungsverfahren ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV ist regelmäßig ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter muss sich auch mit Verbindlichkeiten befassen, sodass gerade jene Positionen, die zu einer Minderung der Berechnungsgrundlage führen, eine zusätzliche Tätigkeit erfordern, nämlich die Begründung von angemessenen Verbindlichkeiten aufgrund einer Liquiditätsplanung (Zimmer, InsVV 2017, § 3 Rn. 74).
Unbestritten kann die Begleitung der Unternehmensfortführung aber ähnlich aufwendig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Angabegemäß war der vorläufige Insolvenzverwalter dauerhaft und umfassend in den Prozess der Betriebsfortführung eingebunden.
Die Höhe des Zuschlags bemisst sich maßgeblich nach der Größe des Unternehmens sowie nach der Art und dem Umfang der entfalteten Tätigkeit. Für die Unternehmensgröße ist eine Orientierung an § 267 Abs. 1 bis 3 HGB sinnvoll.
Außerdem ist die Dauer der Fortführung für die Höhe des Zuschlags relevant.
Nach den Größenmerkmalen gem. § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 37 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.
Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes unter der Leitung des Geschäftsführers sicherzustellen und zu überwachen, war eine enge Abstimmung mit der Geschäftsleitung und mit dem die Restrukturierung begleitenden Berater erforderlich.
Der Antragsteller hat zusammen mit der Geschäftsleitung an einer ersten Betriebsversammlung nach Insolvenzantragstellung teilgenommen. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde begleitet.
Die vorstehend dargestellten Sachverhalte haben tatsächlich zu einem erhöhten Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter geführt.
Mit Blick auf die vorstehenden qualitativen und quantitativen Faktoren wird für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung ein abstrakter Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend angenommen. Dieser Zuschlag inkludiert auch die begleitenden Tätigkeiten im Bereich des Personalwesens, insbesondere bei der Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Der abstrakte Zuschlag ist daher entsprechend höher anzusetzen als von dem Insolvenzverwalter beantragt.
Bei der Bemessung des Zuschlagsfaktors ist allerdings die mittelbare Vergütungserhöhung durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06).
Unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten wurde im Eröffnungsverfahren ein positives Betriebsergebnis i.H.v. 69.550,50 € ermittelt.
Zur richtigen Bemessung der angemessenen Höhe eines massemehrenden Zuschlags ist in einem ersten Schritt der den besonderen Belastungen des Verwalters entsprechende Zuschlag zu bestimmen, der in einem zweiten Schritt anhand einer Vergleichsrechnung zu reduzieren ist.
Es ergibt sich folgender Ausgleichzuschlag:
(...)
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 25 % auf 17 % zu korrigieren.
Dies führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
2.
Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss
Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, verursacht dessen Bestellung dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kommunikation und Abstimmung. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach § 56a InsO hat. Ein möglicher Zuschlag darf deshalb nur einen geringen Umfang haben (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 75).
Ein Zuschlagfaktor von 10 % (= ... €) wird hier als leistungsangemessen angesehen.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für einen Abschlag liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abschlag nicht gerechtfertigt, weil die Schuldnerin einen Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise hinzugezogen hat (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rz. 81).
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 17 %
Vorläufiger Gläubigerausschuss 10 %
Gesamtzuschlag 27 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 27 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungssatz mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage niedriger anzusetzen ist.
Je höher die Insolvenzmasse ist, hier: 342.884,71 €, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022 - 5 T 58/19).
Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19) stellt auf den sogenannten "dynamischen" Normalfall ab. Danach sollen sich die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären (vgl. auch BGH 07.10.2021 IX ZB 4/20 Rn. 14).
Ferner ist das Insolvenzgericht bei der Bewertung einzelner Tatbestände nicht an den Vergütungsantrag gebunden, soweit nicht die Höhe der beantragten Vergütung überschritten wird (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 16.09.2010, IX ZB 154/09 Rn. 5).
Ein Gesamtvergütungssatz von 52 % erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herst…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2015 mit Sitz in Detmold gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 8542 eingetragen.
Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Im Unternehmen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung 37 Mitarbeiter beschäftigt.
Die Schuldnerin, die einen Rechtsanwalt mit Restrukturierungs- und Insolvenzexpertise bestellt hatte, stellte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2018 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwaltung, die Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung. Mit Beschluss vom 19.12.2018 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Schuldnerin berechtigt sei, im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt.
Mit weiteren Beschluss vom 09.01.2019 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, bestehend aus drei Mitgliedern, ein.
Nachdem die erhoffte Stabilisierung der erwirtschafteten Umsatzerlöse ausblieb wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Das Insolvenzgericht ist mit Beschluss vom 05.02.2019 dem Antrag gefolgt und hat zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 28.02.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die Stellung des Vergütungsantrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Vergütung
In den bis zum 31.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren ergibt sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters aus § 270a Abs. 1 S. 2 InsO aufgrund der Verweisung auf die Rechtsstellung des Sachwalters in § 274 Abs. 1, 63-65 InsO, § 12 InsVV. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - soll der vorläufige Sachwalter auf dieser Rechtsgrundlage keinen eigenen Vergütungsanspruch haben, sondern seine Vergütung, wenn er auch als Sachwalter tätig geworden ist, nur als Zuschlag zur Vergütung des Sachwalters geltend machen können; seine Tätigkeit führt zu einem Zuschlag i.H.v. 25 % für die Vergütung des Sachwalters.
Vom Gesetz nicht geregelt ist dagegen die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, der mit Insolvenzeröffnung nicht zum endgültigen Sachwalter bestellt wird. Im hier zu beurteilenden Verfahren hat in der Eröffnungsphase ein Wechsel von der vorläufigen Eigenverwaltung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung stattgefunden. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Festsetzung der Vergütung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens ist für den BGH die einheitliche Feststellung der Berechnungsgrundlage. Bei einer einheitlichen Berechnungsgrundlage bleibt es aber nur in den vom BGH angesprochenen Fällen des Austausches des Sachwalters und der Nichtbestellung des vorläufigen Sachwalters zum Sachwalter. In den Fällen des Wechsels von der vorläufigen Eigenverwaltung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung liegt daher keine einheitliche Berechnungsgrundlage vor (Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV 2022, § 12a InsVV Rn. 35).
Weil im hier zu entscheidenden Verfahren kein Sachwalter bestellt wurde, ist folglich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters separat festzusetzen (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 33. Edition, § 12 InsVV Rn. 39, unter Verweis auf AG Charlottenburg, Beschluss vom 25.02.2019 - 36s IN 3370/15).
Im Vergütungsantrag fehlen Angaben zur Höhe der Berechnungsgrundlage. Stattdessen wird die Mindestvergütung nach der am vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren beteiligten Gläubiger geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung von 71 Gläubigern wird 60 % der Mindestvergütung von 2.500,00 € beantragt.
Gemäß Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 4/21) ist jedoch die Erhöhung der Mindestvergütung auf juristische Personen nicht anwendbar. Dies muss entsprechend auch für den vorläufigen Sachwalter gelten. Allerdings steht dem vorläufigen Sachwalter die ungekürzte Mindestvergütung zu, eine Minderung auf 60 % der Mindestvergütung findet folglich nicht statt (Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 95. Lieferung 03.2023, § 12a InsVV, Rn. 9; BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 38. Edition, § 12a InsVV Rn. 7).
Die Mindestvergütung ist damit auf ... € festzusetzen.
C.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Für die Festsetzung der Auslagen ist § 12 Abs. 3 InsVV auch beim vorläufigen Sachwalter anzuwenden (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 84; BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 84).
Nach seiner Wahl kann der (vorläufige) Sachwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Der Antragsteller hat vorliegend pauschal abgerechnet.
Wie bereits oben ausgeführt, war der Antragsteller in der Zeit vom 19.12.2018 bis zum 04.02.2019 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. In den bis zum 31.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren (§ 19 Abs. 5 bzw. 6 InsVV) liegt die Kappungsgrenze bei 125,00 € je angefangenem Monat. Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... €. Der Höchstsatz von 125,00 € für jeden angefangenen Monat wird nicht überschritten.
D.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist die vom vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen; § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herst…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 28.02.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2015 mit Sitz in Detmold gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 8542 eingetragen.
Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Im Unternehmen wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung 37 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen war in angemieteten Räumlichkeiten tätig.
Die Schuldnerin, die einen Rechtsanwalt mit Restrukturierungs- und Insolvenzexpertise bestellt hatte, stellte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2018 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwaltung, die Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung. Mit Beschluss vom 19.12.2018 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Schuldnerin berechtigt sei, im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt.
Mit weiteren Beschluss vom 09.01.2019 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, bestehend aus drei Mitgliedern, ein.
Nachdem die erhoffte Stabilisierung der erwirtschafteten Umsatzerlöse ausblieb, wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Das Insolvenzgericht ist mit Beschluss vom 05.02.2019 dem Antrag gefolgt und hat zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 28.02.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Antragsteller hat das schuldnerischen Unternehmen nach der Insolvenzeröffnung in der Zeit vom 28.02.2019 bis zum 30.04.2019, also zwei Monate, fortgeführt. Ein Überschuss wurde nicht erwirtschaftet.
Anschließend hat der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen bestmöglich verwertet.
In der Insolvenztabelle sind 90 Forderungsanmeldungen von insgesamt 71 Insolvenzgläubigern erfasst.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die Stellung des Vergütungsantrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 18.12.2018 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
In § 1 Abs. 2 InsVV sind die Tatbestände, um welche die Insolvenzmasse zu kürzen ist, abschließend festgelegt. Dabei handelt es sich unter anderem um die Berücksichtigung von Absonderungsrechten. Gegenstände, die mit einem solchen Recht behaftet sind, werden verwertet und der Erlös an den Absonderungsgläubiger ausgeschüttet.
Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwaltertätigkeiten entstanden sind, werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht abgezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, dass Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage nicht schmälern dürfen, stellt § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. a InsVV dar. Demnach sind Bezüge, die der Verwalter aufgrund besonderer Sachkunde, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt, für die Masse erbringt, in Höhe der Nettovergütung von der Insolvenzmasse abzuziehen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal honoriert wird.
Eine weitere Ausnahme von der Regelung stellt die Unternehmensfortführung dar. Hier ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt; § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV. Ein negatives Betriebsergebnis reduziert hingegen nicht die Berechnungsgrundlage (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 92; BGH, Beschluss vom 24.05.2005, ZinsO 2005, 760, 761).
Nach eigener rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters 430.779,27 €.
Diese ermittelt sich wie folgt:
Gesamteinnahmen im Verfahren 725.768,76 €
abzgl. Aus- und Absonderungen 96.712,25 €
abzgl. Einnahmen aus Betriebsfortführung 194.086,90 €
abzgl. Umsatzsteuerzahlung für das Eröffnungsverfahren 4.190,34 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 430.779,27 €
Die Vergütungen des vorläufigen Sachwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden erst zusammen mit der Vergütung des Insolvenzverwalters beantragt. Die jeweilige Vorsteuer aus diesen Vergütungen sind ebenfalls als prognostizierter Massezufluss in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einzubeziehen (Zimmer, InsVV Kommentar, Rz. 154 zu § 1).
Die Berechnungsmasse erhöht sich somit um ... € auf 434.309,28 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 71 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Ausweislich der Schlussrechnung wurden folgende insolvenzspezifische Dienst- bzw. Werkverträge zulasten der Masse abgeschlossen:
Dienstleister Art der Fremdleistung
Rechnungsbetrag in brutto
(...) Lohnbuchhaltung
3.046,24 €
(...) Versteigerung bewegliches Anlagevermögen
8.781,98 €
(...) Räumung des Aktenlagers und Entsorgung der Akten
1.586,00 €
(...) Einlagerung von Akten
7.091,43 €
(...) Vertretung in Rechtsstreitigkeiten/Prozessen
9.729,44 €
Summe: 30.235,09 €
Grundsätzlich setzt gemäß § 56 InsO das Amt des Verwalters die höchstpersönliche Ausführung der Aufgabenerfüllung voraus. Somit ist in der Regel eine Delegation der zu erledigenden Tätigkeiten ausgeschlossen.
Unberührt bleibt aber das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen; § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Für die Frage, welche Tätigkeiten von Hilfskräften vergütungsunschädlich übernommen werden können, ist der Umstand entscheidend, dass der Insolvenzverwalter die notwendigen Tätigkeiten nicht oder nicht angemessen hätte erfüllen können und eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei folglich vernünftigerweise eine Fachkraft beauftragen würde. Insoweit sind die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - und vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09 - richtungsweisend.
Sollte es sich bei den von Dritten erledigten Aufgaben um delegierbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, stellen die dadurch entstandenen Kosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die in Anspruch genommenen Fremdleistungen im Einzelnen wie folgt einzuordnen:
(...)
Die Erstellung von Gehaltsabrechnungen (29 Arbeitnehmer) stellt eine Sonderaufgabe dar (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 InsVV Rn. 126).
(...)
Da ein Verwalter üblicherweise nicht autorisiert ist, selbst Versteigerungen in eigenem Namen durchzuführen, ist diese Tätigkeit als Sonderaufgabe einem Auktionator übertragbar (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 4 Rn. 34; Zimmer, InsVV, Kommentar 2017, § 4 Rn. 41). Im Übrigen verfügt ein Verwerter über ein überlegenes Fachwissen, bessere spezialisierte Geschäftsbeziehungen, einen auf diese Aufgabe spezialisierten und eingearbeiteten Mitarbeiterstab und ist mit dem Markt besser vertraut.
(...)
Die Räumung des Aktenlagers und die Archivierung von Geschäftsunterlagen stellt keine von der Regelvergütung abgedeckte Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar, sodass insofern externe Dienstleister zulasten der Masse beauftragt werden können (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 4 InsVV Rn. 76).
(...)
Die Anwaltssozietät hat die Masse in mehreren Klageverfahren vertreten, die von (ehemaligen) Arbeitnehmern der Schuldnerin gegen den Insolvenzverwalter angestrengt worden waren und denen sich ein Insolvenzverwalter nicht entziehen kann.
Des Weiteren wurden Anwälte dieser Sozietät in weiteren Zivilprozessen mandatiert.
Die Prozessvertretung ist stets als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22).
Im Ergebnis handelt es sich sämtlich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen ausnahmslos nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
Die in § 2 InsVV zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Angemessenheitsvermutung, wonach die Regelvergütung üblicherweise den normalen Aufwand des Verwalters abdecken soll, muss im Einzelfall durch den Verwalter unter Darlegung tatsächlicher Umstände widerlegt werden. Auszugehen ist also von dem Grundsatz, dass Zuschläge nach § 3 InsVV als Ausnahme von der Regel gesetzlich konzipiert sind.
Diese können erst dann geltend gemacht und zugesprochen werden, wenn der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht mehr gedeckt ist und - kumulativ - über das Maß an Arbeit in vergleichbaren Verfahren weit hinausgeht (dynamischer Begriff des Normalfalls).
Dabei wird in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Der BGH hat die Festsetzungsvoraussetzungen somit äußerst restriktiv angesetzt (Beschlüsse vom 17.09.2020 - IX ZB 29/19 - und vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Auch gilt allgemein der Grundsatz, dass Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13; ferner LG Detmold, Beschl. vom 29.12.2021 - Az. 1 T 16/21). Bei der Ermittlung eines angemessenen Zuschlags für Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, ist folglich die in der jeweiligen Tätigkeit begründete Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Regelung verhindert eine Doppelvergütung der Tätigkeiten zum einen durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, zum anderen durch einen Zuschlag gemäß § 3 InsVV (vgl. auch Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung Prasser/Stoffler, 99. Lfg. 03.2024, § 3 InsVV Rn. 50 und 51).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Darüber hinaus ist eine Bemessung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach dem exakten Zeitaufwand dem System des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd. Sollte sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben, ist dies vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Zuschlagstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Weiterhin bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838; BeckOK § 11 Rz. 20).
Schließlich steht es dem Insolvenzgericht nach der BGH-Rechtsprechung frei, ob es die angemessene Vergütung anhand von Einzelzuschlägen bzw. -abschlägen ermittelt oder in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Unabhängig von der Ermittlungsmethode muss jedoch die ermittelte Vergütung dem Gebot einer insgesamt angemessenen Vergütung genügen und dazu alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen. Daher unterscheiden sich die Herangehensweisen nur in der Methode, müssen jedoch materiell identischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen.
Allerdings bietet der Weg über Einzelzuschläge und -abschläge den Vorteil erhöhter Nachvollziehbarkeit und leichterer Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der in die Gesamtvergütung einfließenden Erwägungen.
Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters soll daher anhand von Einzelzuschlägen und - abschlägen ermittelt werden.
I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter trägt im Vergütungsantrag Tätigkeiten vor, die aus seiner Sicht in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine vergütungsrelevante Mehrbelastung darstellten. Er macht diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein beantragter Gesamtzuschlag von 95 % ergibt.
Folgende vergütungserhöhende Merkmale werden von dem Antragsteller angeführt:
Zuschlagstatbestände Zuschlagsfaktor in %
Betriebsfortführung 15 %
Personalwesen 20 %
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten 60 %
95 %
Die Arbeitsersparnis mit Blick auf seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bemisst er i.H.v. 5 %.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Berichterstattung des Insolvenzverwalters, seine Schlussrechnung und das sachverständige Gutachten zur Rechnungslegung ausgewertet.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen vorgegebenen Grundsätze ergeben sich nach Prüfung der Schlussrechnung im Einzelnen folgende Erhöhungs- und Kürzungstatbestände:
1.
Betriebsfortführung
Wie bereits oben erwähnt, hat der Antragsteller für die Dauer von ca. zwei Monaten das schuldnerische Unternehmen fortgeführt.
Die Höhe des Zuschlags bemisst sich maßgeblich nach der Größe des Unternehmens sowie nach der Art und dem Umfang der entfalteten Tätigkeit. Für die Unternehmensgröße ist eine Orientierung an § 267 Abs. 1-3 HGB sinnvoll.
Außerdem ist die Dauer der Fortführung für die Höhe des Zuschlags relevant.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin als kleine Gesellschaft einzuordnen.
In der Tabelle von Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 335, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach werden bei einer Betriebsfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten Zuschläge von 25 % anerkannt.
Da die Unternehmensfortführung mit erheblichen Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter verbunden ist, ist ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Durch die Fortführung des Betriebes wurde ein Überschuss nicht erwirtschaftet. Folglich entfällt die an sich gebotene Vergleichsrechnung. Der Zuschlag erhöht die Regelvergütung um ... €.
2.
Personalwesen
Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 3 Abs. 1 lit. d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich beansprucht haben.
Ein erheblicher Mehraufwand hat sich aus der Bearbeitung von Insolvenzgeld sowie der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen
und den dabei notwendigen Abläufen bei einer Zahl von 29 Arbeitnehmern ergeben.
Da diese Tätigkeiten über die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung hinausgehen, ist der beantragte Zuschlag von 20 % für den Mehraufwand gerechtfertigt.
Es errechnet sich eine Mehrvergütung von ... €.
3.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Das Insolvenzverfahren war im Wesentlichen durch die Bemühungen des Insolvenzverwalters, eine einvernehmliche Regelung mit der Vermieterin der von der Schuldnerin genutzten Grundstücke herbeizuführen, geprägt. Insbesondere war der Umfang von Sicherungsrechten zu prüfen. Außerdem ergab sich ein erheblicher Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Verwertung der fremdfinanzierten Photovoltaikanlage, welche die Schuldnerin vorinsolvenzlich auf dem Dach der gemieteten Lagerhalle hatte installieren lassen. Die Kreditgeberin beanspruchte in Ansehung ihrer noch offenen Darlehensrückzahlungsansprüche abgesonderte Befriedigung.
Im Vergütungsantrag hat der Verwalter den Umfang und die Mühe der Bearbeitung der Drittrechte dargestellt und zum Arbeitsaufwand umfassend vorgetragen.
Der Arbeitsaufwand ist somit mit der Regelvergütung nicht entgolten.
Der von dem Antragsteller beanspruchte Zuschlagsfaktor von 60 % ist leistungsgerecht und anzuerkennen. Die Regelvergütung erhöht sich somit um ... €. Eine Erhöhung der Vergütung über § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ist nicht erfolgt, sodass der Zuschlag ohne Kürzung zu gewähren ist.
II.
Abschläge
Arbeitsersparnis durch vorläufige Verwaltung
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der vorläufige Verwalter nicht pflichtgemäß tätig und vergütet wurde, sind nicht ersichtlich.
Des Weiteren ist zu beachten, dass bereits im Antragsverfahren zwangsläufig wesentliche Maßnahmen zur Fortführung und Erhaltung des insolventen Betriebs von dem vorläufigen Verwalter getroffen werden mussten. Zu den Sofortmaßnahmen zählen beispielsweise die Informationsbeschaffung über die betrieblichen Verhältnisse, die Feststellung der Insolvenzursachen, die Organisation eines kurzfristigen Liquiditätszuflusses, die Prüfung der Buchhaltung. Diese gewonnenen Erkenntnisse müssen dem späteren Insolvenzverwalter die Arbeit erleichtert haben (vgl. auch Kübler/Prütting/Bork, InsO, 47. Lfg. 2/12, § 11 InsVV, Rn. 75).
Ferner hatte sich der vorläufige Verwalter pflichtgemäß mit Arbeitnehmerfragen zu beschäftigen. Dazu gehört insbes. die Sicherstellung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, ferner sind die Urlaubs- und Überstundenansprüche der Arbeitnehmer zeitnah zu ermitteln.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Vergütungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 11.06.2025 für seinen Arbeitsaufwand u.a. im Rahmen der Unternehmensfortführung ein Zuschlag von 17 % zuerkannt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 -IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten in den Bereichen "Vermögenserfassung" und "Betriebsfortführung" haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 15 % (= ... €) angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).
Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 25 %
Personalwesen 20 %
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten 60 %
Gesamtzuschlag: 105 %
Die Abschläge werden wie folgt bewertet:
Arbeitsersparnis vorläufige Insolvenzverwaltung 15 %
Gesamtabschlag: 15 %
Wie oben dargelegt, ergibt sich im Ausgangspunkt ein kumulierter Erhöhungswert von 105 %. Diesem Gesamtzuschlag steht eine zu rechtfertigende Kürzung i.H.v. 15 % gegenüber. Es ergibt sich damit ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 90 %. Dieser Zuschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV unter Einschluss der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt somit (30 % aus ... € =) ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 -) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 189 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
(...)
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 449.365,57 €.
(...)
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herst…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
15.09.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
¿ zur Schlussrechnung des Verwalters;
¿ zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 25.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herst…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 3.398.460,27 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 148.970,37 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herst…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung und Entscheidung über die Feststellung der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der "Allform GmbH" in Detmold angemeldeten Forderung der "Findeis GmbH" in Kirchlengern zu Rang 0 lfd. Nr. 68 der Tabelle. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 12.11.2024
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