Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ALLZEIT ARBEIT GMBH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Sierichstraße 172, 22299 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 101362
EUID
DEK1101.HRB101362
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 58/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Dawe
Adresse
Burchardstr. 13, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
30.11.2020
Beschwerde
09.12.2020
Anhörungstermin
01.07.2021
Vergütungsantrag
05.07.2021
Beschluss
24.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Arbeitnehmerüberlassungen sowie Arbeitsvermittlungen, insbesondere auf dem Gebiet der Zeitarbeitsvermittlung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALLZEIT ARBEIT GMBH wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67c IN 58/18 behandelt. Der ehemalige Insolvenzverwalter hat gegen die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat auf diese Beschwerde hin die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters im Wege der Abhilfe festgesetzt. Grundlage für die Berechnung war die Masse in Höhe von 1.037.378,25 EUR laut Schlussrechnung. Der Antrag des Verwalters vom 05.07.2021 hinsichtlich der pauschalierten Auslagen wurde teilweise abgelehnt; es wurde nur zur Hälfte entsprochen, da in Zeitspannen mit vermindertem Aufwand der Pauschbetrag entsprechend zu bemessen ist. Die Anrechnung auf die bereits am 30.11.2020 festgesetzte Vergütung erfolgt. Der weitere Teil der Beschwerde bezüglich der pauschalierten Auslagen bleibt ohne Abhilfe. Das Gericht weist darauf hin, dass gegen die Festsetzung eine weitere sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 58/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 101362 eingetragenen ALLZEIT ARBEIT GMBH, Sierichstraße 172, 22299 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabine Mey
Insolvenzverwalter: Rechtsanw…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 58/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 101362 eingetragenen ALLZEIT ARBEIT GMBH, Sierichstraße 172, 22299 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabine Mey
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christian Dawe, Burchardstr. 13 , 20095 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen (ehemaligen) Insolvenzverwalters im Wege der Abhilfe der sofortigen Beschwerde des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 09.12.2020 wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Auf diese Vergütung ist die mit Beschluss vom 30.11.2020 festgesetzte Vergütung anzurechnen.
Der weitergehenden sofortigen Beschwerde in der Form des Vergütungsantrages des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 05.07.2021 hinsichtlich der pauschalierten Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 18.05.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 1.037.378,25 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.07.2021 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Dem Vergütungsantrag des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 05.07.2021 konnte hinsichtlich der pauschalierten Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV zur Hälfte entsprochen werden. Denn in ,,Zeitspannen des verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" ist der pauschalierte Auslagenersatz entspr. zu bemessen (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, IX ZB 152/07). Im übrigen hatte das Gericht dem ehemaligen Insolvenzverwalter in dem Anhörungstermin vom 01.07.2021 lediglich die Abhilfe auf die Festsetzung der Regelvergütung (und nicht der pauschalierten Auslagen) in Aussicht gestellt. Mithin konnte der sofortigen Beschwerde in Form des Vergütungsantrages vom 05.07.2021 nicht vollumfänglich abgeholfen werden.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B411 eingesehen werden.
67c IN 58/18
Amtsgericht Hamburg, 24.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.