gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und die gewerbliche Vermittlung von Arbeitnehmern sowie die Durchführung von Personalberatung und -training, insbesondere in Dresden und Umgebung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main (Aktenzeichen 8 IN 124/22), sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die darauf anfallende Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Walter hat im Rahmen der vorläufigen Verwaltung den Geschäftsbetrieb für einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Wochen fortgeführt, wodurch ein Netto-Überschuss in Höhe von 128.642,68 Euro erwirtschaftet wurde. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung basiert auf einem geschätzten Vermögenswert der Schuldnerin in Höhe von 416.641,00 Euro zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Der Beschluss vom 21.02.2025 umfasst die Anerkennung verschiedener Zuschläge für Tätigkeiten in den Bereichen Arbeitnehmerangelegenheiten, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Forderungseinzug, Sanierungsbemühungen sowie die Betreuung mehrerer Betriebsstätten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 124/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52416), vertr. d.: 1. Dieter Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), 2. Marion Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenba…
Geschäftsnummer: 8 IN 124/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52416), vertr. d.: 1. Dieter Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), 2. Marion Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführerin),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
(inklusive 115 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Markus Walter, (AG Ffm.-FACH 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-95 91 10 - 0, Fax: 069-95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 416.641,00 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Fall hat der Insolvenzverwalter Zuschläge für folgende Bereiche in den folgenden genannten Höhe geltend gemacht:
-Arbeitnehmerangelegenheiten / Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %;
- Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin 35 %;
-Anzahl der Debitoren / Forderungseinzug 5 %;
-Sanierungsbemühungen 40 %;
-mehrere Betriebsstätten / Mietverhältnisse 5 %,
Für sämtliche Bereiche kann gemäß der gängigen Rechtsprechung und Literatur dem genannten Grunde nach ein Zuschlag gefordert werden.
Im Ergebnis konnten die Zuschläge auch der Höhe nach anerkannt werden.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten bleibt insbesondere festzustellen, daß es sich um 63 Arbeitnehmer handelte, zudem sprachliche Schwierigkeiten zu bewältigen waren und sich der vorläufige Verwalter auch um Angelegenheiten die Mietverhältnisse der Arbeitnehmer betreffend kümmerte; denn die Schuldnerin hatte für diverse Arbeitnehmer Wohnungen angemietet. Gerade auch dann, wenn sich ein (vorläufiger) Verwalter um die Insolvenzgeldvorfinanzierung kümmert, ist ein Zuschlag üblich und war in der geltend gemachten Höhe auch als angemessen anzusehen. Das Gericht hatte zunächst erwogen, hier lediglich 25 % Zuschlag anzuerkennen, letztlich aber 30 % hier (noch) als angemessen eingestuft. Die gängige Literatur sieht bei 20 bis 100 Beschäftigten alleine die Insolvenzgeldvorfinanzierung betreffend einen Zuschlag von 35 % vor (sh. Graeber / Graeber / Online-Komm. zur InsO, 5. Aufl. 2025, RdNr 171 zu § 11 InsVV unter Verweis auf Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. 2007, § 3 RdNr. 78 "Vorfinanzierung Insolvenzgeld").
Bezüglich der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin hat der Verwalter zunächst einen Zuschlag von 45 % angesetzt. Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Verwaltung für eineinhalb Monate vorgeführt. Die gängige Literatur sieht für Betriebsfortführungen eine Spannbreite von 5 % bis zu 110 % Zuschlag vor (sh. Graeber / Graeber / Online-Komm. zur InsO, 5. Aufl. 2025, RdNr.n 146 ff. zu § 11 InsVV). Das Gericht hat letztlich einen Zuschlag von 45 % - gekürzt auf 35 % aufgrund einer notwendig gewordenen Vergleichsberechnung - für angemessen erachtet. Die nachfolgenden Erläuterungen hierzu sollen die Kürzung aufschlüsseln.
In vorliegendem Verfahren wurde ein Zuschlag in Höhe von 45 % der Regelvergütung aufgrund der für einen Zeitraum von sechseinhalb Wochen vorgenommenen Betriebsfortführung geltend gemacht. Ein solcher Zuschlag entspricht der gemäß gängiger Literatur und Rechtsprechung üblichen Höhe und ist auch in vorliegendem Fall der Höhe nach als angemessen anzusehen.
Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen.
In vorliegendem Fall wurde bedingt durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs ein Netto-Überschuß in Höhe von 128.642,68 Euro erzielt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist ein Zuschlag auf die Regelvergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das schuldnerische Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist mithin durch eine Vergleichsrechnung zu überprüfen, ob oder inwieweit durch den Fortführungsgewinn (Überschuß) eine Mehrvergütung entstanden ist, die einem angemessenen Zuschlag in etwa entspricht. Hierbei ist die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuß ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte (fiktive Vergütung). Bleibt die aufgrund der durch den Überschuß entstehenden Massemehrung sich ergebende Mehrvergütung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz in etwa ausgleicht (hierzu BGH 9. Zivilsenat, Beschluß v. 22.02.2007, Az. IX ZB 106/06).
Der oben genannte Überschuß führt zu einer Mehrvergütung in Höhe von 1.712,32 Euro; auf die (degressiven) Regelungen des § 2 InsVV wird insoweit verwiesen. Die Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses würde 287.998,32 Euro betragen. Die sich hieraus ergebende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters würde 9.862,47 Euro betragen (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters). Ein hierauf zu gewährender Zuschlag in Höhe von 45 % der Regelvergütung für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs wäre als angemessen anzusehen und würde 17.752,45 Euro betragen.
In vorliegendem Fall ergibt sich durch den Überschuß eine Mehrvergütung im Umfang von 1.712,32 Euro. Der oben genannte und aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses errechnete Zuschlag beträgt 17.752,45 Euro. Zieht man von diesem Zuschlag die oben genannte Mehrvergütung ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 16.040,13 Euro. Dieser Betrag entspricht ca. 35 % der sich aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses ergebenden Regelvergütung. Um diesen Prozentsatz der Regelvergütung (errechnet aus der um den Überschuß erhöhten Teilungsmasse) ist somit die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erhöhen, um unter Einbeziehung der überschußbedingten Vergütungserhöhung letztlich betragsmäßig in etwa den Zuschlag zu erhalten, der unter Bezugnahme auf die obigen Erläuterungen als angemessener Zuschlag angesehen wird.
Auch die Zuschläge zu den Sanierungsbemühungen und der Betreuung mehrerer
Betriebsstätten / Mietverhältnisse konnten im Ergebnis der Höhe und dem Grunde nach anerkannt werden. Insbesondere war bei den Sanierungsbemühungen zu berücksichtigen, daß der Verwalter mit 16 Interessenten in Kontakt war und eine entsprechende Anzahl an Vertraulichkeitserklärungen aufgesetzt hat.
Zur Begründung der Zuschläge im übrigen wird vollunfamglich auf den Vergütungsantrag vom 29.12.2022 sowie die weiteren Erläuterungen des Verwalters vom 03.07.2023 verwiesen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 21.02.2025.
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