Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ALTERA Senioren-Domizil Wertheim GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 12859
EUID
DED4708V.HRB12859
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg
Aktenzeichen
IN 304/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Rußwurm
Rolle
Sachwalter
Adresse
Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg
Termine & Fristen
Beschluss
05.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Würzburg hat am 05.04.2024 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALTERA Senioren-Domizil Wertheim GmbH einen Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Sachwalters Tobias Rußwurm erlassen. Der Sachwalter hatte am 21.02.2024 einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt. Die Festsetzung erfolgt auf Basis eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswerts. Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV beträgt die Regelvergütung des Sachwalters 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Der Sachwalter beantragte einen Zuschlag von 220 % sowie weitere 25 % für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, womit ein Vergütungssatz von 305 % geltend gemacht wurde. Die geltend gemachten Auslagen beruhen auf § 8 Abs. 3 InsVV. Die Umsatzsteuer wurde in der Höhe von 19 % hinzugefügt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 304/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTERA Senioren-Domizil Wertheim GmbH, Zur Ka…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 304/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTERA Senioren-Domizil Wertheim GmbH, Zur Kartause Nr. 1, 97852 Schollbrunn, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. Braun Sebastian und Leibfried-Holzwarth Ulrike, geb. Reichenecker
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12859
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3534
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erlässt das Amtsgericht Würzburg am 05.04.2024 folgenden
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Tobias Rußwurm, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
in Worten:
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 21.02.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Die Vergütung eines Sachwalters beträgt 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, § 12 Abs. 1 InsVV. Der Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 InsVV) von 220 % sowie weitere 25 % für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Mithin macht er einen Vergütungssatz von 305 % geltend. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen (insbesondere Anlage I).
Die geltend gemachten Auslagen beruhen auf § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
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