Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der alu druckguss lübeck gmbh wird vom Amtsgericht Meiningen behandelt. Zuvor war die Eigenverwaltung angeordnet, welche mit Wirkung vom 01.08.2025 aufgehoben wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger bestellt. Vorläufig bestand ein Gläubigerausschuss, dessen Mitglied ZF Friedrichshafen AG war; dessen Vergütung wurde festgesetzt. Am 01.04.2025 hat die Sachwalterin angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 158/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbh, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Rhei…
IN 158/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbh, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Rheinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000682/2023/jb/so
1.Die Anordnung der Eigenverwaltung wird mit Wirkung vom 01.08.2025, 0.00 Uhr aufgehoben.
2.Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger
Steigerstraße 30, 99096 Erfurt
Telefon: 0361 224860, Fax: 0361 2248610
erfurt@schneidergeiwitz.de, https://www.schneidergeiwitz.de/standorte-berufstraeger/erfurt/
bestellt.
3.Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4.Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 31.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 158/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbh, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Re…
IN 158/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbh, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000682/2023/jb/so
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses ZF Friedrichshafen AG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der ZF Friedrichshafen AG vom 21.10.2025.Mit Beschluss vom 13.08.2024 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und die ZF Friedrichshafen AG, vertreten durch Frau Dr. Janet Zaunick und Herrn Dr. Olaf Johannsen zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses ernannt.Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.Der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand wurde hinreichend belegt. Der beantragte Stundensatz bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und ist aufgrund des Umfangs der Tätigkeit und der beruflichen Qualifikation des Ausschussmitglieds angemessen. Frau Dr. Janet Zaunick hat aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwältin im Insolvenzrecht und in Gläubigerausschüssen weit überdurchschnittliche Fachkenntnisse in diesem Bereich.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
oder bei dem Landgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 158/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbh, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung, Espachstraße 3A, 99094 Erfurt
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:…
IN 158/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbh, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung, Espachstraße 3A, 99094 Erfurt
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Rheinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000682/2023/jb/so
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hat die Sachwalterin am 01.04.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 158/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbH, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung, Espachstraße 3A, 99094 Erfurt
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 158/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
alu druckguss lübeck gmbH, Weichselstraße 2-6, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wilhelm Kleinjung, Espachstraße 3A, 99094 Erfurt
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 11613 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Rheinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000682/2023/jb/so
1.Das am 13.08.2024 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und Überschuldung am 01.11.2024 um 08.45 Uhr eröffnet.
2.Eigenverwaltung wird angeordnet.
3.Zur Sachwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger
Steigerstraße 30, 99096 Erfurt
Telefon: 0361 224860
Telefax: 0361 2248610
Email: erfurt@schneidergeiwitz.de
4.Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.12.2024 bei der Sachwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5.Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.01.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal A 0105, 1. OG, Haus A, Lindenallee 15, 98617 Meiningen
Amtsgericht Meiningen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6.Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.01.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal A 0105, 1. OG, Haus A, Lindenallee 15, 98617 Meiningen
Amtsgericht Meiningen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7.Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Sachwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8.Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Sachwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
9.Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|ZF Friedrichshafen AG
Löwentaler Straße 20, 88046 Friedrichshafen, vertreten durch Frau Dr. Janet Zaunick und Herrn Dr. Olaf Johannsen
- als Vertreter der Hauptkundin der ae group ag und aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung sämtlicher Einzelgesellschaften der ae-Gruppe auch mittelbare Hauptkundin der Antragstellerin
|Bundesagentur für Arbeit
Max-Reger-Straße 1, 99096 Erfurt, vertreten durch Frau Tanja Bischof,
- als Vertreterin der Arbeitnehmer
|Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA
Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski
- als Vertreterin der absonderungsberechtigten Gläubiger sowie der Kleingläubiger
|Herr Heribert Höhr
Wesloer Straße 112, 23568 Lübeck, Alleingesellschafter der Druckguss Service Deutschland GmbH)
- für die Interessen der Kleingläubiger-
|IG Metall Eisenach
Rennbahn 5, 99817 Eisenach, vertreten durch Herrn Thomas Steinhäuser
- für die Interessen der Arbeitnehmer-
10.Die Sachwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11.Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 01.11.2024
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