Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Ines Meier, Doreen Schmidt und Sandy Zeeh, wird vom Amtsgericht Chemnitz bearbeitet. Am 28.05.2024 ist Tobias Hohmann zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit dieser Bestellung sind allgemeine Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, wonach Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und Drittschuldner nur an den Verwalter leisten dürfen. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgt am 21.03.2025 eine Entscheidung zur Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können Stellungnahmen bis zum 10.04.2025 beim Insolvenzgericht einreichen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH ist am 01.08.2024 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 28.05.2024 Tobias Hohmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Mit Eröffnungsbeschlus…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH ist am 01.08.2024 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 28.05.2024 Tobias Hohmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Mit Eröffnungsbeschluss wurde Rechtsanwältin Katrin Hahn zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und der Prüfungstermin für angemeldete Forderungen sind auf den 29.08.2024 um 14:00 Uhr angesetzt worden. Der Prüftermin wird schriftlich durchgeführt. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 01.11.2024 einzureichen. In der Gläubigerversammlung soll über die Zustimmung zur geplanten Übertragung des Unternehmens zum 01.09.2024 entschieden werden. Zudem ist die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertr…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch die Geschäftsführerin Doreen Schmidt
vertreten durch die Geschäftsführerin Sandy Zeeh
- wurde am 28.05.2024 um 14:17 Uhr Tobias Hohmann, Leipziger Straße 56, 09113 Chemnitz, Telefax 0371 38033669, Telefon geschäftlich 0371 38033660, Email geschäftlich chemnitz@feigl.biz zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch die Geschäftsführerin Doreen Schmidt
vertreten durch die Geschäftsführerin Sandy Zeeh
ergeht am 21.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.03.2025 sind bis zum 10.04.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen.
3. Der Antrag liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
4. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch die Geschäftsführerin Doreen Schmidt
vertreten durch die Geschäftsführerin Sandy Zeeh
ergeht am 17.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Rechtsanwältin Katrin Hahn als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 28.05.2024 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 19.03.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon xxx Prozent, mithin xxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxx EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 19.03.2025 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xxx Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch die Geschäftsführerin Doreen Schmidt
vertreten durch die Geschäftsführerin Sandy Zeeh
ergeht am 07.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Chemnitz vom 01.08.2024 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt und ergänzt unter Ziffer 5, dass der Prüftermin schriftlich durchgeführt wird. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, den Schuldner und die Gläubiger bis zum 01.11.2024 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09111 Chemnitz schriftlich einzureichen.
In der Gläubigerversammlung soll hinsichtlich der geplanten Übertragung des Unternehmens zum 01.09.2024 die Entscheidung über die Zustimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO getroffen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1025/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter GS-Pflegedienst Gemeindeschwesternstation Aue GmbH, Bahnhofstraße 27 a, 08280 Aue-Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29460
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Meier
vertreten durch die Geschäftsführerin Doreen Schmidt
vertreten durch die Geschäftsführerin Sandy Zeeh
ergeht am 01.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Pflegedienstleistungen) wird am 01.08.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Katrin Hahn
Dresdner Straße 86
09130 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444 39 0
Telefax: 0371 444 39 11
Email geschäftlich: info-ch@insares.de
Website: www.insares.de
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 20.09.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Donnerstag, 29.08.2024
14:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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