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Insolvenzprofil
Ammax GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 9004
EUID
DED3410V.HRB9004
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg
Aktenzeichen
2 IN 390/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Arberstraße 36 a, 93444 Bad Kötzting
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
27.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ammax GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Michael Burkert sind gerichtlich festgesetzt worden. Der Antrag auf Festsetzung erfolgte am 25.0_6.2025. Im Rahmen des Verfahrens wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO die Zustimmung zur Aufnahme von Gerichtsprozessen durch den Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, ehemalige Rechtsanwälte sowie Konzerngesellschaften der Schuldnerin und die Beauftragung einer qualifizierten Rechtsanwaltskanzlei mit einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (begrenzt auf das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach RVG) beantragt. Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt sind bis einschließlich 27.11.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 390/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammax GmbH, Maximilianstr. 28, 93047 Regensbu…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 390/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammax GmbH, Maximilianstr. 28, 93047 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lopez Seijas Amancio
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Im Zollhafen 18, 50678 Köln
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Michael Burkert, Arberstraße 36 a, 93444 Bad Kötzting, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
XXX EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx6 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält hiervon in der Regel 25 %. In diesem Verfahren beantragt hiervon einen Zuschlag von xxx % auf die Regelvergütung, insgesamt beantragte der Insolvenzverwalter somit xxx % der Regelvergütung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb xxx fortgeführt. xxx Der für diese Tätigkeiten beantragte Zuschlag von xxx ist alleine hierfür gerechtfertigt.
Es ergab sich Auslandsbezug und es wurden Gespräche für eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs geführt. Der Betrieb war gesellschaftsrechtlich verflochten, was zu einem erhöhten Aufwand führte. Auch diese Tätigkeiten gehen über die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Regelverfahren hinaus. Darüberhinaus war auf Grund der Tatsache, dass xxx. Auch dies ist in der Vergütung eines sogenannten Regelverfahrens nicht eingepreist, so dass auch hierfür ein Zuschlag gerechtfertigt ist. Für diese Tätigkeiten hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von xxx % errechnet.
In der Gesamtschau des Verfahrens ist der beantragte Zuschlag von xxx % für das Verfahren angemessen und konnte so festgesetzt werden.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Der Insolvenzverwalter geht in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage i.H.v. xxx EUR aus. Der Sachverständige kommt wegen Differenzen bei der Berechnung der Berechnungsgrundlage für die Betriebsfortführung sowie wegen der Nichtberücksichtiung der Vorsteuererstattung bei der Berechnung des Sachverständigen auf lediglich xxx EUR, somit auf xxx EUR weniger.
Dies ist im Endergebnis jedoch unerheblich, da zwischenzeitlich ein weiterer Vermögenswert bekannt wurde, welcher in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters einfließt. Es handelt sich um Ansprüche in Höhe von xxx EUR und xxx EUR. Der Insolvenzverwalter verzichtete mit Schreiben vom 04.11.2025 auf die Neuberechnung und erklärte diesbezüglich einen gedanklichen Abschlag in Höhe der Differenz des von ihm im Vergütungsantrag beantragen Vergütung auf die Vergütung, welche ihm bei Verwendung der Berechnungsgrundlag des Sachverständigen samt diesen Ansprüchen zustehen würde.
Da die Vergütung bei Berücksichtigung des aktuellen zur Grunde zu legenden Vermögenswerts der vorläufigen Verwaltung (Vermögenswert, wie vom Sachverständigen festgestellt + oben genannte Beträge) nicht unwesentlich höher ausfallen würde als ursprünglich beantragt kann die Vergütung so festgesetzt werden, wie der Insolvenzverwalter dies urspünglich beantragt hatte.
Eine Beurteilung ob die Vorsteuer in die Berechnungsgrundlage fällt (Ansicht Insolvenzverwalter) oder nicht (Ansicht Sachverständiger) ist entbehrlich. Ebenso kann auf eine komplette Neuberechnung der Vergütung und auch eine Ziffernmäßige Benennung des Abschlags kann nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall verzichtet werden, da dies im Ergebnis nichts ändern würde.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 06.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 390/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammax GmbH, Maximilianstr. 28, 93047 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lopez Seijas Amancio
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, P…
2 IN 390/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammax GmbH, Maximilianstr. 28, 93047 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lopez Seijas Amancio
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Im Zollhafen 18, 50678 Köln
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Die Zustimmung zum Zwecke der Aufnahme von Gerichtsprozessen durch den Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, gegen ehemalige Rechtsanwälte und Konzerngesellschaften der Schuldnerin, eine entsprechend qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen und mit dieser eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Die Höhe des Gesamthonorars darf jedoch das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach RVG nicht übersteigen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.11.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg, Augustenstr. 3, 93049 Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen stimmberechtigten Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 13.11.2025
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