Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 727294
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Insolvenzprofil
AMW Auto-Maier UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (vormals AMW Auto-Maier GmbH & Co. KG)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Europastraße 57, 72072 Tübingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 727294
EUID
DEB8534.HRA727294
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
000060-19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
16.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMW Auto-Maier UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Maier Beteiligungs UG, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Das Verfahren ist damit beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 97/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AMW Auto-Maier UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (vormals AMW Auto-Maier GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Maier Beteiligungs UG, Europastraße 57, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Regis…
25 IN 97/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AMW Auto-Maier UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (vormals AMW Auto-Maier GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Maier Beteiligungs UG, Europastraße 57, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 727294
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg, Gz.: 000060-19
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.04.2026
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