Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AOM Aronas of México GnbH i. L
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 85170
EUID
DER3306.HRB85170
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 258/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Markus Ritterrath
Adresse
In der Sürst 3, 53111 Bonn
Telefon
0228/28685122
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.08.2025 , 13:20 Uhr
Eröffnung
06.02.2026 , 13:07 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.04.2026
Prüfungstermin
05.05.2026
Berichtigung Eröffnungsbeschluss
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Im- und Export von Getränken, LebensmitteIn, Spirituosen, Möbeln, Skulpturen, Gernälden Kunsthandwerk und ErsatzteiIen von Maschinen sowie Beratungstätigkeiten und Investitionstätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AOM Aronas of México GmbH i. L. wurde am 06.02.2026 um 13:07 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 22.08.2025 angeordnet worden, wobei Markus Ritterrath zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss wurde Markus Ritterrath erneut zum Insolvenzverwalter ernannt. Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses vom 11.05.2026 korrigierte einen Tippfehler in der Firmierung der Schuldnerin. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 06.04.2026. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 05.05.2026. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wurde verzichtet. Die Unterlagen liegen ab dem 15.04.2026 zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GnbH i. L, Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquid…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GnbH i. L, Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatoren Frau Caroline Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt und Herrn Michael Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt
Geschäftszweig: der Im- und Export von Getränken, LebensmitteIn, Spirituosen, Möbeln, Skulpturen, Gernälden Kunsthandwerk und ErsatzteiIen von Maschinen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 06.02.2026, um 13:07 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn, Telefon: 0228/28685122, Fax: 0228 28685121.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 05.05.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 15.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70a IN 258/25
Köln, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GmbH i. L., Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatoren Frau Caroline Steiger, Bonner Str. 35, 5037…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GmbH i. L., Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatoren Frau Caroline Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt und Herrn Michael Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt
wird der Eröffnungsbeschluss vom 06.02.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO
wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Firmierung der Schuldnerin lautet
AOM Aronas of México GmbH i. L.
und nicht, wie versehentlich angegeben, AOM Aronas of México GnbH i. L..
70a IN 258/25
Amtsgericht Köln, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GnbH i. L, Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorinnen Frau Caroline Steiger, Bonner S…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GnbH i. L, Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorinnen Frau Caroline Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt und Herrn Michael Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt
Geschäftszweig: der Im- und Export von Getränken, LebensmitteIn, Spirituosen, Möbeln, Skulpturen, Gernälden Kunsthandwerk und ErsatzteiIen von Maschinen
ist am 22.08.2025, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 258/25
Amtsgericht Köln, 22.08.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.