Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
APD UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
c/o Stadtverwaltung Andernach, z. H. Barbara Vogt, Läufstraße 11, 56626 Andernach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 25752
EUID
DET2210V.HRB25752
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 36/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Barbara Vogt
Rolle
Liquidatorin
Adresse
Läufstr. 11, 56626 Andernach
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
14.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Begleitung, Entwicklung und Finanzierung von Projekten aller Art sowie den Gegenstand fördernde sonstige Leistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der APD UG ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Das Verfahren ist damit im Antragsverfahren beendet, da keine Eröffnung erfolgt ist. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Der Beschluss ist mit dem Datum vom 05.05.2026 als rechtskräftig gekennzeichnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 36/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der APD UG, (AG Koblenz, HRB 25752), vertr. d.: Barbara Vogt, c/o Stadtverwaltung Andernach, Läufstr. 11, 56626 Andernach, (Liquidatorin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.…
7 IN 36/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der APD UG, (AG Koblenz, HRB 25752), vertr. d.: Barbara Vogt, c/o Stadtverwaltung Andernach, Läufstr. 11, 56626 Andernach, (Liquidatorin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Mayen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mayen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 14.04.2026
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmy.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 36/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der APD UG, (AG Koblenz, HRB 25752), vertr. d.: Barbara Vogt, c/o Stadtverwaltung Andernach, Läufstr. 11, 56626 Andernach, (Liquidatorin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.…
7 IN 36/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der APD UG, (AG Koblenz, HRB 25752), vertr. d.: Barbara Vogt, c/o Stadtverwaltung Andernach, Läufstr. 11, 56626 Andernach, (Liquidatorin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Mayen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mayen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 14.04.2026
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Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mayen, den 05.05.20260
Das Amtsgericht -Abt. 7-
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