Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
"Appel" Grafik Frankfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 56247
EUID
DEM1201.HRB56247
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 897/19 A-3-7
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Markus Lenz
Adresse
Hochallee 128, 20149 Hamburg
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
24.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich digitaler Bildbearbeitungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Appel Grafik Frankfurt GmbH ist die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Im Verfahren wurden Forderungen in Höhe von 69.394,53 € festgestellt. Gläubiger können bis zum 24.03.2025 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände stellen. Die Unterlagen sind bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 897/19 A-10-7 Amtsgericht Frankfurt am Main In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Appel Grafik Frankfurt GmbH, c/o Herrn Markus Lenz, Hochallee 128, 20149 Hamburg, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 69.394,53 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Ge…
810 IN 897/19 A-10-7 Amtsgericht Frankfurt am Main In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Appel Grafik Frankfurt GmbH, c/o Herrn Markus Lenz, Hochallee 128, 20149 Hamburg, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 69.394,53 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 54.801,03.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 897/19 A-3-7 In dem Insolvenzverfahren "Appel" Grafik Frankfurt GmbH, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 56247), vertreten durch: Markus Lenz, Hamburg, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der…
810 IN 897/19 A-3-7 In dem Insolvenzverfahren "Appel" Grafik Frankfurt GmbH, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 56247), vertreten durch: Markus Lenz, Hamburg, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 24.03.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 09.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 897/19 A-3-7: In dem Insolvenzverfahren "Appel" Grafik Frankfurt GmbH, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 56247), vertr. d.: Markus Lenz, Hamburg, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
…
810 IN 897/19 A-3-7: In dem Insolvenzverfahren "Appel" Grafik Frankfurt GmbH, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 56247), vertr. d.: Markus Lenz, Hamburg, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 83.770,40 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 09.02.2025
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