Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRA 1766
EUID
DEX1517R.HRA1766
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
94 IN 15/15
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Adresse
Schwedekai 1, 24103 Kiel
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
08.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehmitz, vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht Kiel (HRA 1766 PL). Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Neumünster. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 654.001,27 EUR, wobei ein Zuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 13.802,90 EUR berücksichtigt wurde. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 % war gerechtfertigt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.660.767,35 EUR steht ein Betrag von 288.927,33 EUR zur Verteilung abzüglich Gerichtskosten und Verwaltervergütung/-auslagen zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte hatten Gelegenheit bis einschließlich 08.06.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
94 IN 15/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG, Appelwarder 3, 24211 Kühren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehm…
94 IN 15/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG, Appelwarder 3, 24211 Kühren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehmitz
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 1766 PL
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Neumünster erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 03.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
94 IN 15/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG, Appelwarder 3, 24211 Kühren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehm…
94 IN 15/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG, Appelwarder 3, 24211 Kühren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehmitz
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 1766 PL
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.660.767,35 EUR steht ein Betrag von 288.927,33 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 03.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
94 IN 15/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG, Appelwarder 3, 24211 Kühren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehm…
94 IN 15/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH & Co. KG, Appelwarder 3, 24211 Kühren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Appelwarder Spezialitäten Kate Knud Klüver GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Klüver und Ralf Lehmitz
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 1766 PL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 654.001,27 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 13.802,90 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR (inklusive eines Zuschlags in Höhe von BETRAG EUR).
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 03.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.