Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
APT Abwicklungsgsellschaft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 722351
EUID
DEB8537.HRB722351
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 150/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bestellung Gläubigerausschussmitglied
06.07.2023
Bestellung Gläubigerausschussmitglied Agentur für Arbeit
01.09.2023
Berichtstermin
24.10.2023
Antrag vorläufiger Insolvenzverwalter
12.02.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, die industrielle Fertigung und der Vertrieb von Maschinen, Apparaten und verfahrenstechnischen Anlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der APT Abwicklungsgesellschaft GmbH (früher APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, jetzt firmierend als APT Abwicklungsgesellschaft mbH) ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Wahl aus Ulm. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 21.06.2023 bis 30.08.2023 durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Verwalters vom 12.02.2024. Bei der Berechnung wurde von einem Vermögenswert in Höhe von 8.293.565,33 EUR ausgegangen. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von 185 % zur Regelvergütung aufgrund besonderer Umstände wie Betriebsfortführung, Sanierungsverhandlungen, arbeitsrechtlicher Schwierigkeiten bei 189 Mitarbeitern, Buchhaltungsrückständen, Auslandsbezug und Konzernbezug. Die Summe der Regelvergütung mit Zuschlagsvergütung beträgt 467.687,72 €. Zudem wurden Auslagenpauschalen in Höhe von 1.050,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Dem Verwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung beim Amtsgericht Göppingen offen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der APT Abwicklungsgesellschaft GmbH ist eröffnet. Das Verfahren wird von dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wahl geführt. Im Laufe des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für verschiedene Zeiträume festgesetzt.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der APT Abwicklungsgesellschaft GmbH ist eröffnet. Das Verfahren wird von dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wahl geführt. Im Laufe des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für verschiedene Zeiträume festgesetzt. Zudem wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgestellt, darunter Herr Stilianos Barembas, Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland sowie die Agentur für Arbeit Stuttgart. Die Kosten der Ausschussmitglieder wurden aufgeteilt, da das Insolvenzverfahren über die gesamte Allgaiergruppe eröffnet wurde. Das Verfahren ist in einer fortlaufenden Phase der Verwaltung und Abwicklung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
die Schuldnerin firmiert jetzt unter APT Abwicklungsgesellschaft mbH
die Schuldnerin firmiert jetzt unter APT Abwicklungsgesellschaft mbH
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 150/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vor…
1 IN 150/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wahl, Karlstraße 33 (Fach 59), 89073 Ulm, für die Zeit vom 21.06.2023 bis 30.08.2023 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 8.293.565,33 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um einen 185 Bruchteil.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.02.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 2 Monate und 9 Tage
- Verhandlungen über eine übertragegende Sanierung
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern (189) mit Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, zwei Betriebsversammlungen
- schwierige Buchhaltung mit erheblichen Buchhaltungsrückständen
- Auslandsbezug, weil viele Kunden und Lieferanten im Ausland ansässig sind und der Schriftverkehr in englischer und französischer Sprache geführt werden musste. - Konzernbezug mit der Folge, dass mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die umsatzsteuerliche Organschaft endete. Die Betriebsimmobilie und die beweglichen Gegenstände sind von der Muttergesellschaft gemietet gewesen. Daneben gab es Vertriebsgesellschaften in den USA und Frankreich. Eine Fertigungsniederlassung gab es in Spanien. - Zusammenarbeit mit dem vorläufigen GläubigerausschussZusammen sind es 195 %. Im Wege der Gesamtbetrachtung wird antragsgemäß ein Zuschlag von 185 % festgesetzt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Zuschläge nach § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Summe der Regelvergütung nach § 63 Abs.3 InsO mit der Zuschlagsvergütung ergibt 467.687,72 €.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Festgesetzt werden 350.-- € x angefangene drei Monate = 1.050.-- €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IE 150/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
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Als Mitglied des Gläubigerausschusses wird Herrn St…
1 IE 150/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
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Als Mitglied des Gläubigerausschusses wird Herrn Stilianos Barembas, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, eine Vergütung für den Zeitraum 19.07.2023 bis 24.10.2023 wie folgt festgesetzt:
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gem. § 64 II InsO sind die festsetzen Beträge nicht zu veröffentlichen.
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Gründe:
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Mit Schreiben vom 19.06.2024 (Bl. 62 Band II) beantragt Herr Barembas die Auszahlung der Vergütung in Höhe von BETRAG EURO als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 11,77 Stunden á BETRAG € geltend gemacht.
Die Kosten wurden hier insgesamt gedrittelt, da er als Gläubigerausschussmitglied in 3 Verfahren ALLGAIER Werke GmbH, ALLGAIER Automotive GmbH sowie ALLGAIER Process Technology GmbH, Uhingen tätig ist. Klarstellend wird hingewiesen, dass letztendlich über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.
Durch gerichtlichen Beschluss vom 06.07.2023 wurde Herr Barembas, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.
Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.
Vorliegend wurde im Antrag geltend gemacht, dass der Insolvenzverwalter fortlaufend unterstützt und überwacht wurde. Der Geldverkehr- und der Geldbestand waren zu prüfen. Weiter wurde an folgenden Sachverhalten mitgewirkt:
|Fortführung des Geschäftsbetriebs
|Umfangreiche Arbeitnehmerthemen
|Aufwändige M&A Prozesse mit Auslandsbezug
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung nachgewiesen.
Herr Barembas ist kein Volljurist. Ihn daher auf dasselbe Niveau wie ein Rechtsanwalt zu stellen, hält das Gericht für nicht gerechtfertigt. Allerdings sind die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens im Einzelfall zu berücksichtigen.
Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.
Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig. Die schwierige Arbeitnehmerschaft äußert sich -gerade bei der Holding- aufgrund der zahlreichen Kündigungen der Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung und Finanzen. Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Gruppe. Die Holding ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt zur Aufrechterhaltung der weiteren Geschäftsbetriebe. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich .
Das Gericht erachtet den Stundensatz in Höhe von BETRAG € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Der Antragssteller erklärte im Schreiben vom 21.08.2024 - Eingang bei Gericht: 26.09.2024 (Bl. 334 Band II) diesbezüglich sein Einverständnis.
Mit Schreiben vom 21.08.2024 (Eingang : 05.09.2024) hat Herr Barembas seine berufliche Qualifikation nachgewiesen.
Bei Herrn Barembas handelt es sich um den Betriebsratsvorsitzenden und Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten der ALLGAIER Werke GmbH, ALLGAIER Automotive GmbH sowie ALLGAIER Process Technology GmbH, Uhingen. Seine Qualifikation wird durch zahlreiche Schulungen im Bereich Tarifrecht, Wirtschaftsrecht etc. bestätigt. Ebenfalls besitzt er einen Abschluss als Fachwirt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Butscher
Rechtspflegerin
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 16.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 150/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
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Beschluss:
2. als Mitglied des Gläubigerausschusses Al…
1 IN 150/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
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Beschluss:
2. als Mitglied des Gläubigerausschusses Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Harbrecht, wird die Vergütung für den Zeitraum 19.07.2023 bis 24.10.2023 wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung aus der Insolvenzmasse dem Ausschussmitglied zu überweisen. Der Entnahme aus der Masse wird zugestimmt.
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Gründe:
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Mit Schreiben vom 18.06.2024 (Bl. 65 Band II) beantragt die Euler Hermes Deutschland die Auszahlung der Vergütung in Höhe von BETRAG EUR als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 12,8 Stunden á BETRAG EUR, nebst BETRAG EUR Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch Rechtsanwalt Harbrecht, vertreten wird.
Die Kosten wurden hier insgesamt gefünftelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.
Durch gerichtlichen Beschluss vom 06.07.2023 wurde die Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.
Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.
Vorliegend wurde im Antrag (Bl. 66 Band II) geltend gemacht, dass fortlaufend mit den Geschäftskunden Gespräche geführt werden mussten, um die Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Liquidität des Unternehmens musste dauerhaft überwacht werden, ebenso den M&A Prozess. Gerade bei der Holding gestaltete sich die Arbeitnehmerschaft als schwierig. Außerdem bestanden Auslandsbezüge.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 68 Band II) nachgewiesen. Ebenso die Auslagen (Bl. 69 f.).
Das Gericht erachtet den Höchstsatz in Höhe von BETRAG EUR im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.
Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig. Die schwierige Arbeitnehmerschaft äußert sich -gerade bei der Holding- aufgrund der zahlreichen Kündigungen der Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung und Finanzen (Bl. 54 und 66 Band III). Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Gruppe. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich.
Die Sachkunde und die Qualifikation des Rechtsanwalts Herrn Harbrecht, die vorliegend von großer Bedeutung waren um die Komplexität des Insolvenzverfahrens zu beurteilen, liegen vor, die einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 13.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 150/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
|
als Mitglied des Gläubigerausschusses wird der Agentur…
1 IN 150/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APT Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 722351
- Schuldnerin -
|
als Mitglied des Gläubigerausschusses wird der Agentur für Arbeit Stuttgart, Stuttgarter Str. 55, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch Melanie Gerber, für den Zeitraum 19.07.2023 bis 17.10.2023 die Vergütung wie folgt festgesetzt: BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung aus der Insolvenzmasse dem Ausschussmitglied zu überweisen. Der Entnahme aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
|Mit Schreiben vom 01.07.2024 (Bl. 107 Band II) beantragt die Agentur für Arbeit Stuttgart die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 2.269,95 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 6,28 Stunden á 300,00 €, nebst 22,32 € Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch die Mitarbeiterin Frau Melanie Gerber vertreten wird.Die Kosten wurden hier insgesamt gefünftelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.Durch gerichtlichen Beschluss vom 01.09.2023 wurde die Agentur für Arbeit Stuttgart, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.Vorliegend wurde im Antrag geltend gemacht, dass der Insolvenzverwalter fortlaufend unterstützt und überwacht wurde. Der Geldverkehr- und der Geldbestand waren zu prüfen. Weiter wurde an folgenden Sachverhalten mitgewirkt: Fortführung des GeschäftsbetriebsUmfangreiche ArbeitnehmerthemenAufwändige M&A Prozesse mit AuslandsbezugDie Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 111 Band II) nachgewiesen. Bei den Auslagen handelt es sich um Fahrtkosten, die ebenfalls der Erstattung unterliegen.Das Gericht erachtet den Stundensatz in Höhe von 200,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen.Bei Frau Gerber handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit in Stuttgart, die keine volljuristische Qualifikation besitzt. Sie daher auf dasselbe Niveau wie ein Rechtsanwalt zu stellen, hält das Gericht für nicht gerechtfertigt. Dabei als Ausschussmitglied in diversen anderen Verfahren bereits tätig gewesen zu sein und daher ein hohes Maß an Erfahrung gewonnen zu haben, kann bei der Höhe des Stundensatzes nicht berücksichtigt werden. (NZI 2021, 457, Rn. 16 und damit BGH Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 94/18). Allerdings sind die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens im Einzelfall zu berücksichtigen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig. Die schwierige Arbeitnehmerschaft äußert sich -gerade bei der Holding- aufgrund der zahlreichen Kündigungen der Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung und Finanzen. Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Gruppe. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 13.08.2024
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