Der Handel und die Herstellung von pharmazeutischen Rohstoffen, pharmazeutischen Produkten, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Nahrungsmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AraMed GmbH ist am 28.03.2024 um 09:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Petra Heidenfelder bestellt. Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr Vermögen untersagt und auf die Insolvenzverwalterin übertragen. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 10.06.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 24.06.2024 bei dem Insolvenzgericht vorzubringen. Zudem wurden Termine für die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses sowie Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen und die Fortführung des Unternehmens genannt. Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gelten bestimmte Zustimmungen als erteilt und angemeldete Forderungen als festgestellt. Vor der Eröffnung war eine Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt worden, wobei aufgrund von Investorenprozessen und Branchenspezifika ein erhöhter Bruchteil von 45% angesetzt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1389/23 A-9-7 In dem Insolvenzverfahren AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111358),
vertreten durch:
Dr. Yorn Schmidt, (Geschäftsführer), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR X…
810 IN 1389/23 A-9-7 In dem Insolvenzverfahren AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111358),
vertreten durch:
Dr. Yorn Schmidt, (Geschäftsführer), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 460.961,34 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Investorenprozess (10%) und die Branchenspezifika (10%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 20% auf insgesamt 45%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 05.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1389/23 A: In dem Insolvenzverfahren AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111358),
vertreten durch:
Dr. Yorn Schmidt, (Geschäftsführer), wurde am 28.03.2024 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung er…
810 IN 1389/23 A: In dem Insolvenzverfahren AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111358),
vertreten durch:
Dr. Yorn Schmidt, (Geschäftsführer), wurde am 28.03.2024 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 28.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1389/23 A-12-7 Am 28.03.2024 um 09:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111358), vertreten durch: Dr. Yorn Schmidt, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60…
810 IN 1389/23 A-12-7 Am 28.03.2024 um 09:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111358), vertreten durch: Dr. Yorn Schmidt, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 10.06.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 24.06.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.04.2024
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