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Insolvenzprofil
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg VR 888
EUID
DED4401V.VR888
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 190/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
23.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.) ist die vorläufige Insolvenzverwaltung durch den Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher erfolgt. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurden die Betriebsfortführung der Pflegeheime in Neustadt bei Coburg und Sonnefeld sowie weiterer Geschäftsbereiche wie Küche, Verwaltung, Fahrdienste und ambulante Dienste sichergestellt. Zudem wurden umfangreiche Sanierungsbemühungen für das Pflegeheim in Sonnefeld durchgeführt sowie Fragen zum Bauvorhaben Kindergarten Märchenpark bearbeitet. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 09.04.2025 festgesetzt worden. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag konnten bis zum 02.05.2025 erhoben werden. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für Forderungsanmeldungen am 23.02.2026 endet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Mül…
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Müller, Münzenberger Armin Adam, Schreier Gabriele Maria Beate, geb. Hutterer und Übelhack Friedrich Adam Johann
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: VR 888
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Mül…
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Müller, Münzenberger Armin Adam, Schreier Gabriele Maria Beate, geb. Hutterer und Übelhack Friedrich Adam Johann
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: VR 888
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Äußere Sulzbacher Straße 100, 90491 Nürnberg
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 22.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Mül…
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Müller, Münzenberger Armin Adam, Schreier Gabriele Maria Beate, geb. Hutterer und Übelhack Friedrich Adam Johann
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: VR 888
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, werden für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter für den Zeitraum vom 11.08.2023 bis 31.10.2023 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.537.726,26 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 165 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung der Pflegeheime in Neustadt bei Coburg sowie Sonnefeld:
Die Pflegeheime wurden während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung der Pflegeheime wird ein Zuschlag von 75 % als angemessen erachtet. Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 40 % gekürzt
- Betriebsfortführung der Küche, Verwaltung, Fahrdienste, ambulante Dienste:
Das Unternehmen wurde zudem während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung in den weiteren eigenständigen Geschäftsbereichen: Küche, Verwaltung, Fahrdienste, ambulante Dienste fortgeführt.
Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird hier ein Zuschlag von 60 % als angemessen erachtet.
Durch die vorgenannte Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 30 % gekürzt.
- Arbeitnehmerangelegenheiten/Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 146 Arbeitnehmer:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Durchführung von Betriebsversammlungen und die Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen weiteren Zuschlag in Höhe von insgesamt 45 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Von einer zuschlagsrelevanten Tätigkeit ist auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
Vorliegend wurde das Unternehmen mit 146 Mitarbeitern in unterschiedlichen Geschäftsbereichen fortgeführt, so dass hier ein weiterer Zuschlag in der geltend gemachten Höhe zu gewähren ist.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen hinsichtlich des Pflegeheimes in Sonnefeld:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Für die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den möglichen Interessenten konnte der geltend gemachte Zuschlag von 30 % festgesetzt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob eine übertragende Sanierung erzielt werden konnte oder nicht.
- Fertigstellung/Verkauf des nicht abgeschlossenen Bauvorhabens Kindergarten Märchenpark
Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen kann im Einzelfall einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechende Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter erfolgte und eine Übertragung an einen externen Rechtsexperten nicht kostengünstiger wäre.
Vorliegend befasste sich der vorläufige Insolvenzverwalter ausführlich mit dem nicht abgeschlossenen Bauvorhaben sowie den damit verbundenen Fragen zum Erbbaurecht.
Es erfolgte zudem eine Investorensuche. Mangels Investor wurde der Heimfall an die Stadt Neustadt bei Coburg geprüft und letztlich beurkundet. Dem Zuschlag in Höhe von 20 % für die damit verbundene Tätigkeit kann entsprochen werden.
Insgesamt wird im Weiteren wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 26.03.2025 wird Bezug genommen.
Hiernach war ein Übersteigen des Regelsatzes um 165 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 09.04.2025 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Mül…
IN 190/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Coburg Land eingetragener Verein (e.V.), Sonneberger Straße 25 a, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Protzmann Elke, geb. Schambeck und die Vorstände Gretzbach Renate Grete Annemarie, geb. Müller, Münzenberger Armin Adam, Schreier Gabriele Maria Beate, geb. Hutterer und Übelhack Friedrich Adam Johann
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: VR 888
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Äußere Sulzbacher Straße 100, 90491 Nürnberg
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 02.05.2025 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.04.2025
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