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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Die Projektentwicklung und die Tätigkeit als Bauträger im Sinne von § 34c GewO. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens das Halten von Beteiligungen sowie die Verwaltung und eigenen fremden Vermögens mit Ausnahme von Bankgeschäften und Tätigkeiten im Sinne von § 34c GewO.
Das Amtsgericht Kleve hat am 30.04.2026 um 15:00 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Arealcon Bauprojekt GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dr. Peter C. Minuth bestellt worden. Die Schuldnerin ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände verfügungsberechtigt. Den Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
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