In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH ist die Rechtsanwältin Jennifer Metzler als Insolvenzverwalterin bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie die endgültige Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Der verfügbare Massebestand beträgt 134.396,97 EUR, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 267.736,75 EUR zu berücksichtigen sind. Die Schlussrechnung liegt zur Einsicht aus; die Anhörung der Beteiligten hierzu findet im schriftlichen Verfahren am 11.10.2025 statt. Für die Durchführung der Schlussverteilung ist ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 11.11.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB), vertr. d.: Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler zur Einsicht der Beteiligten au…
517 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB), vertr. d.: Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 11.10.2025. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalterin zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 11.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 18/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB),
vertreten durch:
Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer),
wird die Vergütung …
Amtsgericht Bremen 11.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 18/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB),
vertreten durch:
Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer),
wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 127.153,61. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Hiervon erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin 25 %, § 63 Abs. 3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 50,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für die Betriebsfortführung in Höhe von 25,00 % und für etwaige Sanierungsbemühungen in Höhe von 25,00%.
Da im Rahmen der Betriebsfortführung ein Überschuss erwirtschaftet wurde, ist zur Bestimmung des angemessenen Zuschlages eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da die Regelvergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch den Überschuss bereits erhöht wurde. Die eingereichte rechnerisch korrekte Vergleichsberechnung reduziert den beantragten angemessenen Zuschlag in Höhe von 25,00 % auf 20,30 %.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist der gewährte Zuschlag in Höhe von insgesamt 45,30% auf 40,00% zu reduzieren.
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Nach ihrer Wahl kann die vorläufige Insolvenzverwalterin gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Insolvenzverwalterin, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB), vertr. d.: Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren besti…
517 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB), vertr. d.: Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 11.11.2025.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB), vertr. d.: Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsic…
517 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB), vertr. d.: Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, Tel.: 0421/33061-0, Fax: 0421/33061-10, Internet: www.kuhmann.eu hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 134.396,97 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 267.736,75 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 11.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 18/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB),
vertreten durch:
Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer),
wird die Vergütung …
Amtsgericht Bremen 11.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 18/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arno Plaggenmeier GmbH, Glockenstraße 10, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 8799 HB),
vertreten durch:
Tom Plaggenmeier, (Notgeschäftsführer),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin bezieht und die € 159.286,86 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV. Hinzu kommt die zusätzliche Vergütung in Höhe von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt) für die Verwertung von Absonderungsrechten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 45,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für die Umsetzung der übertragenden Sanierung in Höhe von 25,00% und für den umfangreichen Forderungseinzug in Höhe von 20,00%.
Die jeweils geltend gemachten Zuschläge werden zwar, soweit sie isoliert voneinander betrachtet werden und sich die damit einhergehende tatsächliche geleistete Mehrarbeit für die Insolvenzverwalterin nachvollziehen lässt, grundsätzlich für festsetzungsfähig erachtet, jedoch das Gericht nicht daran gebunden, jeden einzelnen Zu- und Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen (BGH v. 10.07.2008- IX ZB 152/07). Stattdessen nimmt das Gericht eine Bewertung hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zu gewähren ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände vor, sodass letztendlich ein zuschlag in Höhe von 40,00%, wie beantragt, festgesetzt wird.
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Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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