Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Arvina Solution GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Forchheimer Str. 4, 90425 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 21179
EUID
DED3310V.HRB21179
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 941/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Bergfeld
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Oedenberger Straße 159, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
05.08.2025
Vergütungsantrag
26.06.2026
Ergänzende Erklärung
14.07.2026
Frist Einwendungen Vergütung
14.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
das Erbringen von Service - und sonstigen Leistungen aller Art, die Konzeption und Implementation von Hard- und Softwarelösungen; die Beratung für Informations- und Kommunikationstechnologie; und Schulungen, sowie alle diesen Tätigkeiten dienenden Hilfs- und Nebengeschäften; Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik; die Produktion und Entwicklung von Solftware für die elektronische Datenverarbeitung; sowie die Vermittlung und der Handel mit Waren für die elektronische Datenverarbeitung (Hardware & Software & Zubehör) sowie der Handel mit Lizenzen und Vertriebsrechten und das Halten, Erwerben, Veräußern und Verwalten von Gesellschaftsbeteiligungen und deren Erweiterungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arvina Solution GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 05.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arvina Solution GmbH ist anhängig. Zuvor war Rechtsanwalt Alexander Bergfeld als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen in Tabellenblättern 17-24 geprüft, wobei die Beteiligten bis zu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arvina Solution GmbH ist anhängig. Zuvor war Rechtsanwalt Alexander Bergfeld als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen in Tabellenblättern 17-24 geprüft, wobei die Beteiligten bis zum 05.08.2025 Gelegenheit hatten, widerspruch einzulegen. Gegenwärtig beabsichtigt das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2026 zu entscheiden. Dieser Antrag beinhaltet Zuschläge von insgesamt 10 %. Die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung wurden angehört. Den Beteiligten steht bis einschließlich 14.08.2026 die Möglichkeit offen, Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 941/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arvina Solution GmbH, Forchheimer Straße 4, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hilbig Heinz Markus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 21179
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnli…
IN 941/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arvina Solution GmbH, Forchheimer Straße 4, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hilbig Heinz Markus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 21179
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 17-24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 941/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arvina Solution GmbH, Forchheimer Straße 4, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hilbig Heinz Markus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 21179
- Schuldnerin -
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Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstattend…
IN 941/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arvina Solution GmbH, Forchheimer Straße 4, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hilbig Heinz Markus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 21179
- Schuldnerin -
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Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Bergfeld, Oedenberger Straße 159, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.12.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 941/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arvina Solution GmbH, Forchheimer Straße 4, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hilbig Heinz Markus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 21179
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsi…
IN 941/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arvina Solution GmbH, Forchheimer Straße 4, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hilbig Heinz Markus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 21179
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2026 (mit ergänzender Erklärung vom 14.07.2026) zu entscheiden. Der Antrag beinhaltet Zuschläge von insgesamt 10 % (15 % Zuschlag für Betriebsfortführung abzüglich 5 % für Erleichterung durch vorläufige Insolvenzverwaltung).
Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 14.08.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.07.2026
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