Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Asia Phu Dong GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg
Handelsregister
Amtsgericht Limburg a.d. Lahn HRB 5122
EUID
DEM1706.HRB5122
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Limburg
Aktenzeichen
9 IN 61/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Koch
Kanzlei
westhelleundpartner.eu
Adresse
Frankfurter Str. 13, 35781 Weilburg
Telefon
06471/5166310
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag Forderungsprüfung
26.04.2024
Bekanntmachung Vergütung vorläufiger Verwalter
30.04.2026
Bekanntmachung Vergütung Verwalter
30.04.2026
Bekanntmachung Schlussverteilung
21.05.2026
Stichtag Schlusstermin
25.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben asiatischer Gastronomiebetriebe, einschließlich des Ausschankes alkoholischer Getränke soweit hierfür nicht eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch ist bestellt und hat Sanierungsbemühungen sowie die Kontrolle mehrerer Betriebsstätten durchgeführt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Im Hauptverfahren wurde Rechtsanwalt Carsten Koch als Insolvenzverwalter bestellt. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet; der Stichtag hierfür ist der 26.04.2024. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Der verfügbare Massebestand beträgt 86.024,85 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 1.324.898,69 EUR zu berücksichtigen sind. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 25.06.2026. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anm…
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Limburg, 18.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalter…
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Es werden Zuschläge geltend gemacht. Insoweit wird auf die ausführliche Erläuterung in der Antragstellung des Insolvenzverwalters vom 11.02.2026 verwiesen.
Hinsichtlich der Umsetzung der Sanierung wird ein Zuschlag von 15% geltend gemacht.
Der spätere Insolvenzverwalter war bereits als Gutachter und als vorläufiger Insolvenzverwalter in diesem Verfahren eingesetzt. Insoweit war er bereits mit der GmbH im Vorfeld befasst und hat diese Informationen in das Insolvenzverfahren übernehmen können, was zu Arbeitserleichterungen führt. Im vorläufigen Insolvenzverfahren waren bereits Verhandlungen hinsichtlich der Übernahme des Geschäftsbetriebs und auch konkrete Verhandlungen mit dem Übernehmer besprochen worden. Insofern wurden auch im vorläufigen Insolvenzverfahren bereits Zuschläge für mehrere Betriebsstätten und Sanierungsbemühungen festgesetzt.
Dort wurde ein Übernahmevertrag entwickelt, dem im Hinblick auf die Coronaproblematik ein Rücktritt vom Vertrag zugestanden wurde. Daher hat ein Großteil der Bemühungen bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren stattgefunden und wurde auch durch entsprechenden Zuschlag bereits bei dieser Tätigkeit abgegolten.
Daher kann im Insolvenzverfahren nur noch ein Zuschlag von 10 % berücksichtigt werden. Es ist aber trotzdem ein Zuschlag zu berücksichtigen, da der Erwerber von der Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch gemacht hat und die Sanierung auch im Insolvenzverfahren ständig überwacht werden musste. Hier ist auch die Besonderheit der Nach-Coronazeit und die damit verbundenen Unsicherheiten zu berücksichtigen; jedoch auch nicht mehr. Eine Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsübergang rechtfertigt lt. Haarmeyer/Mock grundsätzlich keinen Zuschlag, da dies Teil der gesetzlich geschuldeten Verwertungsaufgaben des Verwalters mit der Regelvergütung abgegolten sind und nur gesondert zu vergüten sind, wenn ganz besonders erschwerende Umstände hinzu treten, die mit der Coronazeit und dem Rücktritt vom Vertrag und der damit verbundenen weiteren Sanierungsbemühungen gerechtfertigt ist. Somit ist hier ein Zuschlag von 10% angemessen und ausreichend.
Ein weiterer Zuschlag wurde hinsichtlich der Ansprüche gegen die Geschäftsführerin in Ansatz gebracht. Die Kommentierung und Rechtsprechung geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Buchhaltungsunterlagen unvollständig sind und der Schuldner nur zögerlich Unterlagen zur Verfügung stellt. Hier wurden jedoch Unterlagen nachgefordert und Unterlagen und Buchhaltung aufgearbeitet, tituliert und zwangsvollstreckt. Daher ist der angesetzte Zuschlag von 20 % hier angemessen und ausreichend.
Jedoch ist bei der Berücksichtigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, wie bereits oben begründet ein Abschlag von 10% zu machen, da ein Großteil der Tätigkeiten bzgl. der Betriebsfortführung, Sanierung und Übertragung bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren stattgefunden hat.
In der Gesamtbetrachtung sind keine weiteren Anpassungen vorzunehmen, da bereits bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters die Umstände hinreichend berücksichtigt wurden. Hier ist das Insolvenzverfahren auch im Zusammenhang mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren zu sehen. Es bestehen große Zusammenhänge. Diesen Zusammenhängen wurde mit der Berücksichtigung von Zuschlägen sowohl im vorläufigen wie auch im Insolvenzverfahren Rechnung getragen, so dass hier keine weitere Anpassung erfolgen muss.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 89,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 32 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 9 IN 61/20 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwal…
- 9 IN 61/20 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Str. 13, 35781 Weilburg, Tel: 06471/5166310, Fax: 06471/5166390, E-Mail: Weilburg@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 86.024,85 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.324.898,69 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Limburg, 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilun…
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 25.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzv…
9 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asia Phu Dong GmbH, Joseph-Schneider-Straße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 5122), vertr. d.: Thi Thanh Tuyen Tran, Blumenröder Str. 5a, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Hinsichtlich der Zuschläge wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters und die ausführliche Begründung hierzu verwiesen.
Die geltend gemachten Zuschläge waren antragsgemäß festzusetzen, da die besonderen Bemühungen des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, die auch in der Kommentierung so gehalten werden. So sieht Graeber/Graeber §11, RdNr. 112 einen Zuschlag von 5-10 % bzgl. der Bearbeitung bzgl. mehrerer Betriebsstätten für angemessen. Die Kontrolle und Sicherung der Filialen während der Betriebsfortführung rechtfertigen diesen Zuschlag.
Für Sanierungsbemühungen hält Graeber, RdNR. 112a einen Zuschlagsrahmen von 5% - 30% für angemessen. Hier wurde ein Zuschlag von 20% geltend gemacht. Dieser Zuschlag ist in diesem Einzelfall im Hinblick auf die Coronabeschränkungen und die damit verbundenen Unsicherheiten in der Übernahme eines Gastronomiebetriebes und den Unsicherheiten für einen potentiellen Übernehmer auch in der Nach-Coronazeit für angemessen und ausreichend.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 30.04.2026
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