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Insolvenzprofil
ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Altenwalter Chaussee 100, 27472 Cuxhaven
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 209312
EUID
DEP2613.HRB209312
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 1/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Lothar Plumhof
Adresse
Lindenstraße 1, 27232 Sulingen
Telefon
04271/9561880
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
14.08.2025
Schlusstermin
28.08.2025
Aufhebung
23.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Abrissarbeiten, Sanierung von Schadstoffen und das Recycling von Baustoffen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt) ist am 23.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor wurde am 04.07.2025 die Durchführung der Schlussverteilung angekündigt. Am 03.07.2025 erteilte das Gericht die Zustimmung zur Schlussverteilung und bestimmte den 28.08.2025 als Stichtag für den Schlusstermin sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Bis zu diesem Datum waren Widersprüche gegen Forderungen und Einwendungen gegen die Schlussrechnung einzureichen. Vorherige Schritte umfassten die Anordnung der Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist am 19.06.2025 mit einem Stichtag von 14.08.2025. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Lothar Plumhof erhielt am 31.07.2025 die Festsetzung seiner Vergütung. Hinsichtlich eines eventuellen Einziehungsbetrages aus der Vollstreckung der Staatsanwaltschaft Stade wird der Vorbehalt der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO analog angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 1/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), ist am 23.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Hinsichtlich eines eventuelle…
12 IN 1/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), ist am 23.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Hinsichtlich eines eventuellen Einziehungsbetrages aus der Vollstreckung der Staatsanwaltschaft Stade gegen Patrick Ütrecht aus der Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Cuxhaven, AZ: 7 Ds 141 Js 13599/23 wird der Vorbehalt der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO analog angeordnet.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Entscheidung über die Anordnung des Vorbehalts der Nachtragsverteilung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Amtsgericht Cuxhaven, 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren…
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 14.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 19.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zu…
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Lothar Plumhof, Lindenstraße 1, 27232 Sulingen, Tel.: 04271/9561880, Fax: 04271/9561885, E-Mail: info@nord-inso.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 96.063,96 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 273.855,54 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 04.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und d…
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 28.08.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den …
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. …
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 123.773,56 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 70 % für folgende Tätigkeitsbereiche gewährt, da diese zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters gegenüber einem Regelverfahren geführt haben:
a. 25 % für das obstruktive Verhalten des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin. Die tatsächliche Geschäftsführerin konnte keine Auskünfte erteilen, da diese lediglich pro forma eingesetzt worden war. Anfragen des Insolvenzverwalters wurden nicht beantwortet und keine Unterlagen herausgegeben. Der faktische Geschäftsführer reagierte überwiegend nicht auf Anfragen. Die Angaben, die von ihm erteilt wurden, stellten sich im Nachhinein zumeist als unrichtig heraus. Durch die mangelnde Zuarbeit kam es zu erheblichen Erschwernissen bei der Feststellung vorhandener Vermögenswerte. Sämtliche Erkenntnisse mussten durch umfangreiche Recherchen und langwierigen Gesprächen mit Dritten gewonnen werden.
b. 25 % für die schwierige Ermittlung der Massegegenstände und Sicherungsmaßnahmen. Ein erheblicher Aufwand war mit der Feststellung und der Ermittlung des Verbleibs von Massegegenständen verbunden. Der faktische Geschäftsführer versuchte, einen wesentlichen Teil der Massegegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Da weder Unterlagen vorhanden waren noch eine Buchhaltung existierte und keine Angaben zum Anlagevermögen gemacht wurden, konnten erst durch Hinweise Dritter ermittelt werden, welche Gegenstände offensichtlich verschwunden waren. Diese konnten erst nach mühsamen Recherchen und persönlicher Suche durch den Insolvenzverwalter vor Ort u. a. auf einem Grundstück in Debstedt und in Schleswig-Holstein aufgefunden und aufwendig sichergestellt werden. Aufgrund der Größe und des Gewichts einzelner Gegenstände waren kurzfristig Dienstleister zu beauftragen, diese zu sichern. Es war besondere Eile geboten, da verhindert werden musste, dass diese erneut der Masse entzogen werden.
c. 20 % für fehlende Buchhaltung und Belegwesen. In der Vergangenheit waren keine Steuererklärung und Voranmeldungen abgegeben worden. Beauftragte Steuerberater hatten das Mandat niedergelegt wegen offener Vergütung und fehlenden Auskünften sowie Unterlagen. Informationen konnte der Insolvenzverwalter über einen zuletzt beauftragten Steuerberater und anhand ungeöffneter Briefe, die in den Büroräumen der Schuldnerin gefunden wurden, erlangen. Kontoauszüge und Pfändungsübersichten wurden von Banken beschafft. Hierbei gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Postbank besonders schwierig und zeitaufwendig. Erst nach zahlreichen Erinnerungen, Beschwerden und einer Klageandrohung, konnten die benötigten Unterlagen beschafft werden.
In der Gesamtschau ist der gewährte Zuschlag von insgesamt 70 % angemessen, auch wenn die Zuschlagsgründe zum Teil überlappen und letztendlich ihre Ursache in der mangelhaften Mitwirkung und den fehlenden Unterlagen zu sehen sind. Die Arbeitsleistung des Insolvenzverwalter lag im vorliegenden Verfahren deutlich über den Anforderungen in einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 140,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 40 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 31.07.2025
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