Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Atbas International GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Methweg 14, 50823 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 111763
EUID
DER3306.HRB111763
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 117/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Termine & Fristen
Antrag Schuldnerin
24.04.2024
Antrag Gläubiger
24.06.2024
Gutachten
11.04.2025
Eröffnung
28.04.2025 , 10:59 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.06.2025
Einsichtnahme Unterlagen
27.06.2025
Prüfungstermin
17.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Projektentwicklung von Minen, Immobilien und Bauvorhaben, Unternehmensberatung, Beteiligung an anderen Unternehmen, Verwaltung von eigenem Vermögen, Handel mit Waren jeglicher Art, insbesondere Rohstoffe, sowie die Durchführung und Vorbereitung von Bauvorhaben als Bauherr.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 28.04.2025 um 10:59 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Atbas International GmbH eröffnet. Die Eröffnung beruht auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, festgestellt durch ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzmann vom 11.04.2025. Anträge stellten die Schuldnerin am 24.04.2024 sowie ein Gläubiger am 24.06.2024. Das Verfahren 70a IN 199/24 wird mit dem Hauptverfahren verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 17.06.2025. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 17.07.2025. Die Unterlagen liegen ab dem 27.06.2025 zur Einsicht aus. Ein Berichtstermin findet nicht statt.
Originalbekanntmachung · Eröffnungsbeschluss
Bekanntmachung
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Atbas International GmbH ist am 28.04.2025 um 10:59 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sitz und dem COMI des Unternehmens in Köln. Das Verfahren beruht auf Anträgen der Schuldnerin sowie …
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Atbas International GmbH ist am 28.04.2025 um 10:59 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sitz und dem COMI des Unternehmens in Köln. Das Verfahren beruht auf Anträgen der Schuldnerin sowie eines Gläubigers, die im April bzw. Juni 2024 bei Gericht eingegangen sind. Zugleich wurden die Verfahren 70a IN 117/24 und 70a IN 199/24 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.06.2025 anzumelden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 17.07.2025. Die Unterlagen werden ab dem 27.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 117/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111763 eingetragenen Atbas International GmbH, Methweg 14, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 117/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111763 eingetragenen Atbas International GmbH, Methweg 14, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn André Kunze und Herrn François Gustaaf Maria Leuchter,
Geschäftszweig: die Projektentwicklung von Minen, Immobilien und Bauvorhaben, Unternehmensberatung, Beteiligung an anderen Unternehmen, Verwaltung von eigenem Vermögen,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.04.2025, um 10:59 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sitz sowie des COMI des Unternehmens in Köln.
Die Feststellung der Insolvenzgründe beruht auf dem überzeugenden, widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Holzmann vom 11.04.2025, dem das Gericht nach umfassender und eigenständiger Prüfung folgt.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 24.06.2024 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 70a IN 117/24 und 70a IN 199/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln, Telefon: 0221 690489 0, Fax: 0221 690489 29.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 17.07.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 27.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70a IN 117/24
Amtsgericht Köln, 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 199/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111763 eingetragenen Atbas International GmbH, Methweg 14, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn André Kunze, Auf dem Nippes 10, 51588 Nüm…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 199/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111763 eingetragenen Atbas International GmbH, Methweg 14, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn André Kunze, Auf dem Nippes 10, 51588 Nümbrecht und Herrn François Gustaaf Maria Leuchter, Methweg 14, 50823 Köln
Geschäftszweig: die Projektentwicklung von Minen, Immobilien und Bauvorhaben, Unternehmensberatung, Beteiligung an anderen Unternehmen, Verwaltung von eigenem Vermögen,
ist am 10.09.2024, um 18:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 199/24
Amtsgericht Köln, 10.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 117/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111763 eingetragenen Atbas International GmbH, Methweg 14, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn André Kunze, Auf dem Nippes 10, 51588 Nüm…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 117/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111763 eingetragenen Atbas International GmbH, Methweg 14, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn André Kunze, Auf dem Nippes 10, 51588 Nümbrecht und Herrn François Gustaaf Maria Leuchter, Methweg 14, 50823 Köln
Geschäftszweig: die Projektentwicklung von Minen, Immobilien und Bauvorhaben, Unternehmensberatung, Beteiligung an anderen Unternehmen, Verwaltung von eigenem Vermögen,
ist am 30.08.2024, um 10:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 117/24
Amtsgericht Köln, 30.08.2024
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