Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 76625
EUID
DED2601V.HRB76625
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon
+49(89)54511-105
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2021
Forderungsanmeldefrist
25.04.2024
Widerspruchsfrist Ende
23.05.2024
Antragstellung
04.09.2024
Beschlussdatierung
11.09.2024
Widerspruchsfrist Ende
11.11.2024
Aufhebung
18.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH ist am 01.04.2021 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 25.0elle.2024 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Nach der Prüfung der Forderungen ist das Verfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 18.08.2025 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH ist am 01.04.2021 eröffnet worden. Der Geschäftsführer Zieger Peter vertritt die Schuldnerin. Der Rechtsanwalt Henrik Brandenburg ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden nachrangige Ford…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH ist am 01.04.2021 eröffnet worden. Der Geschäftsführer Zieger Peter vertritt die Schuldnerin. Der Rechtsanwalt Henrik Brandenburg ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden nachrangige Forderungen angemeldet und geprüft. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgten im schriftlichen Verfahren. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag von insgesamt 100 % aufgrund der Betriebsfortführung, der Arbeitnehmerbelange und der übertragenden Sanierung gewährt wurde. Das Verfahren ist mit Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung zugelassen worden. Verfügbar waren 1.110.720,61 EUR Verteilungsmasse. Forderungen im Rang des § 38 InsO wurden bereits vollständig beglichen. Nachrangige Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in den Schlussverzeichnissen berücksichtigt worden. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts München am 18.08.2025 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem a…
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 01.04.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 25.04.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon: +49(89)54511-105
Telefax: +49(89)54511-444
Email: henrik.brandenburg@mhbk.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 23.05.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren w…
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Text:
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführun…
Text:
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.11.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu…
1501 IN 1842/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.09.2024 (Blatt 1096/1103 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf die Anlage zum Schlussbericht vom 04.09.2024 (Blatt 803 d. A.) verwiesen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.09.2024 (Blatt 1097/1101 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 100 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 40 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.09.2024 (Blatt 1097/1098 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig und fertigte vorrangig Prototypen und Kleinserienteile. Der Geschäftsführer beschrieb die Schuldnerin als Manufaktur für Prototypen und Kleinserien sowie als sogenanntes Front-Office für kleinere Zulieferbereiche, die keine eigene Lieferantennummer aufweisen.
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde bis zum Stichtag der übertragenden Sanierung am 01.06.2021, mithin für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vollumfänglich fortgeführt. Dies war nur mithilfe der mit der Hauptauftraggeberin der Schuldnerin abgeschlossenen und seitens des Insolvenzverwalters erstellten umfangreichen Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung möglich.
Der Insolvenzverwalter war zur Überwachung der Betriebsfortführung und zur Besprechung laufend auftretender Fragen und Probleme meistens gemeinsam mit einem Kollegen aus der eigenen Kanzlei mindestens einmal pro Woche vor Ort in den Geschäftsräumen der Schuldnerin. Zudem wurde die Liquiditätssituation der Schuldnerin insbesondere im Hinblick auf die Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung überwacht und die Hauptauftraggeberin turnusmäßig über den Status informiert.
Nach Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages wurde von Seiten der Hauptauftraggeberin zunächst nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung mit dem Ablauf des 31.05.2021 endet, dass hieraus ab dem 01.06.2021 keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und dass insbesondere auch aus einer etwaigen Mitwirkung des Insolvenzverwalters bei der übergangsweisen Abwicklung von Bestellungen über die bisherige Lieferantennummer der Schuldnerin zu Gunsten der Betriebsübernehmerin auch nach dem 01.06.2021 keinerlei Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse beziehungsweise des Insolvenzverwalters mehr begründet werden. Die Neuerteilung der Lieferantennummer an die Betriebsübernehmerin dauerte mehrere Wochen, so dass entsprechende Bestellungen und die Bezahlung auch noch deutlich nach Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes über die Insolvenzmasse vorgenommen und gegenüber der Betreibsübernehmerin abgerechnet werden mussten.
Für die Abrechnung der Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung musste durch den Insolvenzverwalter unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten eine entsprechende Bilanz für die beiden Monate der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren aufgestellt werden. Zudem war durch den Insolvenzverwalter mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, ob es sich hierbei um umsatzsteuerpflichtige Forderungen handelte.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 40 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Arbeitnehmer (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.09.2024 (Blatt 1098 d. A.) verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 19.10.2020 beschäftigte die Schuldnerin insgesamt 29 Arbeitnehmer. Während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung kam es lediglich zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zum 31.10.2020, bei der der Arbeitnehmer bereits vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Die Belegschaft ließ sich in 18 Vollzeitbeschäftigte, 4 geringfügig Beschäftigte und in 7 Ausbildungsverhältnisse aufteilen.
Im eröffneten Insolvenzverfahren kam es zu 3 Arbeitnehmerkündigungen, zudem bat eine Auszubildende um einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.04.2021. Drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurden ebenfalls beendet.
Von den zum 01.06.2021 ungekündigt bestehenden 21 Arbeitsplätzen konnten insgesamt 16 Arbeitsplätze im Zuge der übertragenden Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erhalten werden. Lediglich 5 Arbeitsplätze gerieten infolge der nach dem verbindlichen Erwerberkonzept vorgesehenen Restrukturierungs- und Optimierungsmaßnahmen in Wegfall. Die insoweit erforderlichen ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen wurden durch den Insolvenzverwalter noch zum 31.05.2021 ausgebracht.
Für diesen Mehraufwand erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % angemessen.
3. Übertragende Sanierung (Zuschlag 60 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.09.2024 (Blatt 1099/1101 d. A.) verwiesen.
Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 01.04.2021 wurde das weitere Vorgehen und die bestehenden Optionen im Hinblick auf eine übertragende Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sowie dem beauftragten M&A-Beratungsunternehmen umfassend erörtert. Im weiteren Verlauf wurden von Seiten der Betriebsübernehmerin die entscheidenden Gespräche mit der Hauptauftraggeberin der Schuldnerin hinsichtlich der Übernahme des schuldnerischen Auftragsbestandes aufgenommen. Zudem hatte die Übernehmerin zwischenzeitlich mit der Ausarbeitung eines verbindlichen Erwerberkonzepts als wesentliche Grundlage der übertragenden Sanierung begonnen. Auf Seiten des Insolvenzverwalters wurde parallel dazu der Entwurf eines entsprechenden Kauf- und Übernahmevertrages vorbereitet und insoweit noch offene Punkte einer abschließenden Prüfung unterzogen. Insbesondere die Übertragbarkeit der Linzenzrechte an der von der Schuldnerin genutzten Konstruktionssoftware wurde von einem auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft.
Nach Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages änderte sich das Geschäftsgebaren des Geschäftsführers der Betriebsübernehmerin. Hierdurch wurde die weitere Abwicklung des Kauf- und Übernahmevertrages durch den Insolvenzverwalter erheblich erschwert.
Für die schwierigen und umfangreichen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages, für die langwierigen Bemühungen um den Einzug des Kaufpreises, für die ordnungsgemäße Umsetzung der übertragenden Sanierung inklusive der Abrechnung von der Betriebsübernehmerin zustehenden Zahlungseingängen beziehungsweise Weiterberechnungen sowie für den Aufwand des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der Betriebsübernehmerin war ein Zuschlag von 60 % gerechtfertigt.
4. Abschlag vorläufige Insolvenzverwaltung (10 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 10 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 100 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1842/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 1.110.720,61 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforder…
1501 IN 1842/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 1.110.720,61 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 342.509,03 EUR, die bereits vollständig beglichen wurden, im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von 43.035,96 EUR, im Rang des § 39 Abs. Nr. 5 InsO in Höhe von 1.080.120,01 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1501 IN 1842/20 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
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