Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ATE Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 31295
EUID
DEM1906.HRB31295
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 184/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Sarris
Adresse
Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden
Telefon
0611 166 66-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
06.02.2024 , 10:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.05.2024
Prüfungstermin
04.06.2024
Prüfungstermin
27.05.2025
Prüfungstermin
20.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Personal Leasing und Vermittlung, Bauen und Modernisierung durch Vergabe von Bauaufträgen an Dritte, Vermarktung von Bauprojekten, Umwelttechnik insbesondere Vermarktung von gereinigtem Diesel-Kraftstoff, Photovoltaik, Solar- Beleuchtung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der ATE Consulting GmbH ist am 06.02.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Martin Sarris ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 14.05.2024. Ein Stichtag für die Prüfung der Forderungen war ursprünglich der 04.06.2024 festgelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden weitere Termine für die schriftliche Prüfung nach § 177 InsO bestimmt. Der erste Nachtragstermin wurde auf den 27.05.2025 festgesetzt, der zweite auf den 20.01.2026. Das Verfahren wird im schriftlichen durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 184/23: Über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d. Lahn, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer…
10 IN 184/23: Über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d. Lahn, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2024 um 10:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Martin Sarris, Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden, Tel.: 0611 166 66-0, Fax: 0611 166 66-77, E-Mail: info@ranowi.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 04.06.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (14.05.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (04.06.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 07.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 184/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d. Lahn, zz. unbekannten Auf…
10 IN 184/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d. Lahn, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Sarris, Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden, Tel.: 0611 166 66-0, Fax: 0611 166 66-77, E-Mail: info@ranowi.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.08.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 74.104,86 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25 % festgesetzt wird.
Vorliegend war der Bruchteil auf insgesamt 95% zu erhöhen. Diese Erhöhung ist begründet in dem Mehraufwand für den Verwalter, der aus dem fehlenden Rechnungs- und Buchhaltungswesen und dem obstruktiven Verhalten der Schuldnerin resultiert.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Die Schuldnerin wurde angehört. Binnen der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 07.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 184/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, zuletzt geschäftsansässig, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d…
10 IN 184/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, zuletzt geschäftsansässig, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d. Lahn, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 184/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, zuletzt geschäftsansässig, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d…
10 IN 184/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATE Consulting GmbH, zuletzt geschäftsansässig, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, (bis 2021 firmierend unter ATE Consulting und Personaldienstleistung GmbH) (AG Wiesbaden , HRB 31295), vertr. d.: Angel Stefanov Vitkov, Mühlener Straße 4, 65552 Limburg a. d. Lahn, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 10.03.2025
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