Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 35771
EUID
DEU1206.HRB35771
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 172/25
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.01.2025 , 10:49 Uhr
Eröffnung
01.04.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.05.2025
Widerspruchsfrist
01.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Beratung, Planung, Installation, Wartung, Begutachtung von Energiesystemen, Photovoltaikanlagen, Solarstromspeichern, Infrarotheizungen, alternativen Heizsystemen, Ladestationen für Elektromobilität für Privathaushalte und Gewerbebetriebe; Beratung zu Förderprogrammen im Bereich erneuerbare Energien; Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen von Energiesystemen, Wartung von Photovoltaikanlagen mit und ohne Energiespeichersysteme; Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an Personenhandelsgesellschaften; Übernahme der Geschäftsführung solcher Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH ist am 01.04.2025 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Chemnitz eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Oliver Junghänel bestellt worden, der beauftragt wurde, Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.05.2025 zweifach beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen können bis zum 01.07.2025 beim Amtsgericht Chemnitz eingereicht werden; auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Weiterhin ist Rechtsanwalt Henry Girbig als Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, um Ansprüche im Zusammenhang mit juristischen Personen (FSV Zwickau Spielbetriebsgesellschaft mbH, FSV Zwickau e.V., Eispiraten Crimmitschau GmbH und ETC Crimmitschau GmbH) zu prüfen. Gegen die Entscheidung vom 01.04.2025 steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH ist am 01.04.2025 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 29.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Oliver Junghänel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss ist…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH ist am 01.04.2025 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 29.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Oliver Junghänel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.05.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 01.07.2025 bei dem Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Ein Berichtstermin ist nicht angesetzt worden. Zudem ist Rechtsanwalt Henry Girbig als Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, der Ansprüche im Zusammenhang mit juristischen Personen wie der FSV Zwickau Spielbetriebsgesellschaft mbH und weiteren prüft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 172/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, Amtsgericht Chemnitz, HRB 35771
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
ergeht am 27.06.2025 nachfolge…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 172/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, Amtsgericht Chemnitz, HRB 35771
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
ergeht am 27.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
bestellt.
2. Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt:
Anstelle des Insolvenzverwalters die nachfolgend aufgeführten, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen.
Gläubigerbezeichnung
Tabelle Blatt Nr.:
Rechtsanwalt Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autarkwärme GmbH
70
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 172/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35771
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
ergeht am 01.04.2025 nachfolg…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 172/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35771
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
ergeht am 01.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Beratung, Planung, Installation, Wartung, Begutachtung von Energiesystemen, Photovoltaikanlagen, Solarstromspeichern, Infrarotheizungen, alternativen Heizsystemen, Ladestationen für Elektromobilität für Privathaushalte und Gewerbebetriebe; Beratung zu Förderprogrammen im Bereich erneuerbare Energien; Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen von Energiesystemen, Wartung von Photovoltaikanlagen mit und ohne Energiespeichersysteme; Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an Personenhandelsgesellschaften; Übernahme der Geschäftsführung solcher Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist) wird am 01.04.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Oliver Junghänel
Dr.-Friedrichs-Ring 10
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 30347 0
Telefax: 0375 30347 22
Email geschäftlich: zwickau@hkp-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 20.05.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 01.07.2025 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
7. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
bestellt.
8. Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt:
Ansprüche, die sich aus Sachverhalten im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten juristischen Personen ergeben, sollen von der Verwaltung im hiesigen Verfahren ausgenommen und im Rahmen Sonderinsolvenzverwaltung geprüft werden.
Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten juristischen Personen:
- FSV Zwickau Spielbetriebsgesellschaft mbH
- FSV Zwickau e.V.
- Eispiraten Crimmitschau GmbH und
- ETC Crimmitschau GmbH
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 172/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35771
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
In dem Verfahren üb…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 172/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35771
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
In dem Verfahren über den Antrag d.
Autarkstrom erneuerbare Energien Zwickau GmbH, Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Register-Nr.: HRB 35771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Feigl & Rothamel, Leipziger Straße 56, 09113 Chemnitz, Gz.: X01 um
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
ergeht am 29.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 29.01.2025 um 10:49 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Oliver Junghänel
Dr.-Friedrichs-Ring 10
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 30347 0
Telefax: 0375 30347 22
Email geschäftlich: zwickau@hkp-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
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