Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Henning GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
An der Kastanienallee 52, 99947 Bad Langensalza
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 505902
EUID
DEY1206.HRB505902
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
171 IN 10/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Beck
Adresse
Hochheimer Straße 47, 99094 Erfurt
Termine & Fristen
Bekanntmachung Vergütung vorläufiger Verwalter
27.03.2026
Frist zur Stellungnahme
27.05.2026
Frist zur Einlegung von Einwendungen
27.05.2026
Bekanntmachung Vergütung endgültiger Verwalter
11.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen; Reparaturleistungen; Ersatzteilhandel.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Henning GmbH in Erfurt ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Beck hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, wogegen bis zum 27.05.2026 Stellungnahmen möglich sind. Parallel dazu hat der endgültige Insolvenzverwalter (ebenfalls Rechtsanwalt Thomas Beck) seine Vergütung festsetzen lassen. Das Verfahren befindet sich in der Endphase: Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung und die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte können bis einschließlich 27.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens beim Insolvenzgericht einlegen. Es besteht keine Verteilungsmasse für Insolvenzgläubiger; verfügbar sind 84.755,58 € bei Masseverbindlichkeiten in Höhe von 100.628,67 €. Die Entscheidung über die Vergütung und Auslagen wurde am 11.06.2026 vom Amtsgericht Erfurt verkündet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
Der Insolvenzverwalter ha…
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 13.01.2026 die Festsetzung der Verwaltervergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch den Schuldner und durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.05.2026.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
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Die Durchführung des Ei…
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Erfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 84.755,58 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 100.628,67 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
Der Insolvenzverwalter ha…
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19.01.2026 die Festsetzung der Verwaltervergütung beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch den Schuldner und durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.05.2026.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
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Die Vergütung und die A…
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Beck, Hochheimer Straße 47, 99094 Erfurt, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.01.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von BETRAG % in Höhe von BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
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Die Vergütung und die A…
171 IN 10/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Henning GmbH, Am Urbicher Kreuz 24, 99099 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Deutsch
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marko Harraß, Walkmühlstraße 1 a, 99084 Erfurt, Gz.: 000021-20
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Beck, Hochheimer Straße 47, 99094 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.01.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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